Die Lage eines Gebäudes mit einer maximal zulässigen Grundfläche von 250 m2 ist vorliegend aber bereits durch den Baubereich, der nur eine Fläche von ca. 375 m2 umfasst, präzis genug bestimmt. Ein mit Blick auf das Ortsbild wesentlicher Spielraum für die Platzierung eines Gebäudes besteht hier von vornherein kaum mehr. (…) Es ist bei diesen Gegebenheiten nicht ersichtlich und wird von den Vorinstanzen nicht begründet, weshalb es aus Gründen des Ortsbildschutzes erforderlich sein soll, die Lage eines Gebäudes innerhalb des relativ zur zulässigen Gebäudefläche kleinen Baubereichs zusätzlich einzuschränken.