3.3 Nach Art. 30 Abs. 4 BZOrev bezeichnen punktierte Flächen in Baubereichen die «erwünschte Lage» von Neubauten. Von der punktierten Fläche darf nur abgewichen werden, wenn dadurch eine bessere städtebauliche Lösung erreicht wird. Innerhalb des Baubereichs auf dem rekurrentischen Grundstück sind zwei derartige punktierte Flächen eingezeichnet, die sich ungefähr mit den Gebäudegrundflächen des bestehenden Wohngebäudes und des Garagengebäudes decken. Die Lage eines Gebäudes mit einer maximal zulässigen Grundfläche von 250 m2 ist vorliegend aber bereits durch den Baubereich, der nur eine Fläche von ca. 375 m2 umfasst, präzis genug bestimmt.