Die Überstellung des Grundstücks mit zwei kleineren Bauvolumen in einem entsprechend ausgedehnten Baubereich– wie es nach geltender BZO möglich wäre – entspräche nicht der herkömmlichen Körnung des Dorfkerns von Unteraffoltern. Die Rekurrierenden bringen keine stichhaltigen Gründe vor, die die Lage des Baubereichs als unzweckmässig erscheinen liessen. Es werden auch keine - 3- entgegenstehenden, privaten Interessen geltend gemacht, die die Verhältnismässigkeit der Festlegung in Frage stellen würden.