2.1 Die Rekurrierenden machen geltend, für die Beschränkung der zulässigen Gebäudegrundfläche auf 250 m2 und die Festlegung einer gewünschten Lage für Neubauten mangle es an einem öffentlichen Interesse. Der Grössenunterschied einer Baute mit einer Grundfläche von rund 292 m2 gegenüber einer solchen mit 250 m2 falle ortsbaulich nicht ins Gewicht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Baumöglichkeiten auf einen zur Strasse hin orientierten Baubereich beschränkt werden müssten. (…)