Gegen diese Entscheide erhoben Eigentümer einer betroffenen Parzelle Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und stellten den Antrag, es seien der angefochtene Beschluss sowie die angefochtene Verfügung aufzuheben, soweit damit auf ihrem Grundstück ein Baubereich mit einer Gebäudegrundfläche von lediglich 250 m2 sowie eine gewünschte Lage für Neubauten statuiert und diese Festlegung genehmigt worden sei. Aus den Erwägungen: