{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2018-03-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0033-2018_2018-03-23.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0033_2018_720.pdf", "Checksum": "b9ea0c8982c7a6d83ae69fa8d2fbe4ee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0033/2018"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 23.03.2018 BRGE I Nr. 0033/2018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 23.03.2018 BRGE I Nr. 0033/2018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 23.03.2018 BRGE I Nr. 0033/2018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung. Verhältnismässigkeit. 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Das rekurrentische Grundstück ist insofern eine Ausnahme, ohne dass\ndafür stichhaltige Gründe ersichtlich wären.\n\n3.4.3 Selbstverständlich und unbestrittenermassen passt auch ein\nGebäude mit einer maximalen Grundfläche von nur 250 m2 in das Ortsbild.\nUnter den vorliegenden Gegebenheiten verhält es sich aber nicht so, dass das\nhöhere, von den Rekurrierenden gewünschte Mass bloss eine andere, ebenfalls\nvertretbare Lösung darstellt und das Ermessen der Rekursinstanz nicht an die\nStelle desjenigen der Planungsbehörde treten dürfte.\n\nNutzungsplanerische Massnahmen stellen öffentlich-rechtliche\nEigentumsbeschränkungen dar. Als solche bedürfen sie einer gesetzlichen\nGrundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und den\nGrundsatz der Verhältnismässigkeit wahren (Art. 36 BV). Dieser verlangt, dass\ndie Eigentumsbeschränkung zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse\nliegenden Ziels einerseits geeignet und andererseits erforderlich ist. Demnach\nhat der Eingriff zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere\nMassnahme für den angestrebten Erfolg ausreichend ist. Die Nutzungsplanung\nhat zusammenhängende Gebiete und nicht einzelne Parzellen im Blickfeld.\nNach dem Gebot der planerischen Gesamtbetrachtung sind sämtliche\nraumrelevanten Interessen und Gesichtspunkte zu berücksichtigen und\numfassend gegeneinander abzuwägen. Die Planung, insbesondere die\nZoneneinteilung, hat nach sachbezogenen Kriterien zu erfolgen, orientiert an\nden Zielen und Grundsätzen des Raumplanungsgesetzes. Private Interessen\nund Entwicklungsabsichten in Bezug auf einzelne Grundstücke können für die\n- 5-\n\nkonkrete Ausgestaltung der Zonenordnung somit nur in seltenen Fällen den\nAusschlag geben.\n\nVorliegend ist von entscheidender Bedeutung, dass die Nutzungsmöglichkeiten auf dem rekurrentischen Grundstück, wenn auch mit einer\nplanerischen Massnahme, so doch individuell-konkret festgelegt werden. Dem\nprivaten Interesse der betroffenen Grundeigentümerschaft am Erhalt der\nbisherigen Bebauungsmöglichkeiten kommt daher ein erhebliches Gewicht zu.\nEs verhält sich somit anders als dort, wo in einem ganzen Gebiet zahlreiche\nParzellen demselben planungsrechtlichen Regime unterworfen werden und das\nindividuelle Interesse des einzelnen Grundeigentümers nicht in gleichem Masse\nberücksichtigt werden kann.\n\nDie Bebaubarkeit des rekurrentischen Grundstücks wird gegenüber der\nheutigen Bestimmung von Art. 61 Abs. 1 BZO beschränkt. Es ist somit danach\nzu fragen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht. Bei der\nInteressenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Änderung der\nZonenvorschriften nicht geänderten tatsächlichen Verhältnissen geschuldet ist,\nsondern der Streichung der Zusatzvorschriften zur Kernzone Unteraffoltern\n(Art. 61 BZO) bzw. dem Bedürfnis nach einer präzisen Setzung der\nüberbaubaren Flächen (Art. 27 BZO). Die Reduktion der baulichen Dichte ist\naber wie erwähnt nicht die Absicht der Planrevision. Ausschlaggebend für die\nLage und Grösse der Bauvolumen ist die Dorfstruktur, deren Erhalt und\nWeiterentwicklung.\n\nWie oben dargelegt, lässt sich auch ein Gebäude mit einer Grundfläche,\ndie der heutigen Überbauungsziffer von 22 Prozent entspricht (291,5 m2), ohne\nweiteres in das vertraute Ortsbild einfügen. Eine weitergehende Reduktion auf\n250 m2 ist somit nicht erforderlich und unverhältnismässig. Die angefochtenen\nBeschlüsse sind daher insoweit unangemessen und aufzuheben, als damit auf\ndem Grundstück Kat. Nr. 1 eine maximale Gebäudegrundfläche von 250 m2\nfestgelegt bzw. genehmigt wurde. Die maximal zulässige Gebäudegrundfläche\nim Sinne von Art. 30 Abs. 2 lit. d BZOrev ist auf mindestens 292 m2 festzulegen.\nUm weiterhin einen ausreichenden Gestaltungspielraum zu gewährleisten, ist\ndie Ausdehnung des Baubereichs angemessen zu erweitern. Dies führt auch\nzur Aufhebung des Baubereichs.\n"}