{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2018-03-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0033-2018_2018-03-23.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0033_2018_720.pdf", "Checksum": "b9ea0c8982c7a6d83ae69fa8d2fbe4ee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0033/2018"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 23.03.2018 BRGE I Nr. 0033/2018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 23.03.2018 BRGE I Nr. 0033/2018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 23.03.2018 BRGE I Nr. 0033/2018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung. Verhältnismässigkeit. 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Im Interesse einer baulichen Entwicklung, die sich\nan der gegebenen Siedlungsstruktur orientiert und sich damit gut in das Ortsbild\neinfügt, ist es sachgerecht, den Baubereich auf dem rekurrentischen\nGrundstück so um das bestehende Gebäude herum zu legen, dass eine\nkünftige bauliche Erweiterung gegen Norden, mithin zur Strasse hin erfolgt und\ndie südliche Hälfte des Grundstücks unbebaut bleibt. Die Überstellung des\nGrundstücks mit zwei kleineren Bauvolumen in einem entsprechend\nausgedehnten Baubereich– wie es nach geltender BZO möglich wäre –\nentspräche nicht der herkömmlichen Körnung des Dorfkerns von Unteraffoltern.\nDie Rekurrierenden bringen keine stichhaltigen Gründe vor, die die Lage des\nBaubereichs als unzweckmässig erscheinen liessen. Es werden auch keine\n- 3-\n\nentgegenstehenden, privaten Interessen geltend gemacht, die die\nVerhältnismässigkeit der Festlegung in Frage stellen würden.\n\n3.3 Nach Art. 30 Abs. 4 BZOrev bezeichnen punktierte Flächen in\nBaubereichen die «erwünschte Lage» von Neubauten. Von der punktierten\nFläche darf nur abgewichen werden, wenn dadurch eine bessere\nstädtebauliche Lösung erreicht wird. Innerhalb des Baubereichs auf dem\nrekurrentischen Grundstück sind zwei derartige punktierte Flächen\neingezeichnet, die sich ungefähr mit den Gebäudegrundflächen des\nbestehenden Wohngebäudes und des Garagengebäudes decken. Die Lage\neines Gebäudes mit einer maximal zulässigen Grundfläche von 250 m2 ist\nvorliegend aber bereits durch den Baubereich, der nur eine Fläche von ca.\n375 m2 umfasst, präzis genug bestimmt. Ein mit Blick auf das Ortsbild\nwesentlicher Spielraum für die Platzierung eines Gebäudes besteht hier von\nvornherein kaum mehr. (…) Es ist bei diesen Gegebenheiten nicht ersichtlich\nund wird von den Vorinstanzen nicht begründet, weshalb es aus Gründen des\nOrtsbildschutzes erforderlich sein soll, die Lage eines Gebäudes innerhalb des\nrelativ zur zulässigen Gebäudefläche kleinen Baubereichs zusätzlich\neinzuschränken. Noch weniger nachvollziehbar ist der Grund, weshalb nebst\nder Lage des Hauptgebäudes auch diejenige des Garagengebäudes als\n«erwünscht» gelten soll. Die Festlegung der «erwünschten Lage von\nNeubauten» im Sinne von Art. 30 Abs. 4 BZOrev erweist sich somit als nicht\nerforderlich und damit als unverhältnismässig, weshalb im streitbetroffenen\nBaubereich darauf zu verzichten ist.\n\n3.4.1 Der Dorfkern von Unteraffoltern zeichnet sich durch ein heterogenes\nBebauungsmuster mit sehr unterschiedlichen Gebäudevolumen aus.\nDementsprechend wurden für die verschiedenen Baubereiche in einer\nAbstufung von 50 m2 (150 m2, 200 m2, 250 m2 etc.) jeweils maximale\nGebäudegrundflächen von 150 bis 800 m2 festgelegt. Die grösseren\nGebäudegrundflächen sind überwiegend auf noch unbebauten Grundstücken\nvorgesehen. Baubereiche mit kleineren Gebäudegrundflächen betreffen\nvorwiegend bestehende Bauten.\n\nAuf dem streitbetroffenen Grundstück wurde gemäss kommunaler\nVorinstanz von der bestehenden Gebäudegrundfläche von ca. 140 m2\nausgegangen (Wohngebäude ca. 110 m2, Garagengebäude ca. 30 m2). Um\neine für das Ortsbild verträgliche Entwicklung zu ermöglichen, sei eine\nmaximale Gebäudegrundfläche von 250 m2 bestimmt worden. Nach geltender\nNutzungsordnung ist gemäss Art. 61 Abs. 1 BZO im gesamten\nKernzonenbereich eine Überbauungsziffer von 22 Prozent erlaubt, was beim\nstreitbetroffenen Grundstück einer Gebäudegrundfläche von 291,5 m2 entspricht, mithin 41,5 m2 mehr als nach künftiger Regelung.\n\n3.4.2 Es erscheint nicht sachgerecht, für das Mass der\nortsbildverträglichen Entwicklung der rekurrentischen Liegenschaft primär vom\nbaulichen Bestand auszugehen. Da es sich um ein massiv unternutztes\nGrundstück handelt, ist wie bei einem unbebauten Grundstück in erster Linie\ndie Frage zu stellen, welches Volumen maximal ins Ortsbild passt, bzw.\n- 4-\n\ninwieweit eine Einschränkung gegenüber der heute zulässigen Überbauungsziffer erforderlich ist.\n\nDass auf dem rekurrentischen Grundstück ein Gebäude mit einer\nGrundfläche von ca. 292 m2 nicht ortsbildverträglich wäre, kann nicht gesagt\nwerden, zumal auf der gegenüberliegenden Strassenseite viel grössere\nGebäudegrundflächen von 500 m2 bzw. sogar 650 m2 erlaubt sein sollen. Das\nNebeneinander von grösseren und kleineren Gebäuden ist charakteristisch für\ndas Ortsbild. Auch die angestrebte neue Definition der Dorfeingänge spricht\nnicht gegen eine Grundfläche von rund 300 m2, wie die anderen Dorfeingänge\nmit ihren ebenfalls grösseren Baubereichen zeigen. Ebenso wenig würden\ndamit relevante Durchblicke tangiert. Die Studie enthält für das streitbetroffene\nGrundstück keinerlei konkrete Empfehlungen, namentlich was Baubereiche\noder Gebäudegrundflächen anbelangt. Laut Studie soll die Weiterentwicklung\ndes Dorfes innerhalb der Dorfsystematik erfolgen. Richtung Westen werde mit\nzwei Neubauten ein neuer Dorfabschluss definiert (gemeint sind Neubauten auf\nder dem rekurrentischen Grundstück gegenüberliegenden Strassenseite).\nWeder diese noch andere Empfehlungen der Studie sprechen gegen eine\nGrundfläche von rund 292 m2 auf dem rekurrentischen Grundstück.\n\n"}