{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2018-03-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0033-2018_2018-03-23.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0033_2018_720.pdf", "Checksum": "b9ea0c8982c7a6d83ae69fa8d2fbe4ee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0033/2018"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 23.03.2018 BRGE I Nr. 0033/2018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 23.03.2018 BRGE I Nr. 0033/2018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 23.03.2018 BRGE I Nr. 0033/2018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung. Verhältnismässigkeit. 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Gegen diese Entscheide erhoben Eigentümer einer betroffenen\nParzelle Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und stellten den\nAntrag, es seien der angefochtene Beschluss sowie die angefochtene\nVerfügung aufzuheben, soweit damit auf ihrem Grundstück ein Baubereich mit\neiner Gebäudegrundfläche von lediglich 250 m2 sowie eine gewünschte Lage\nfür Neubauten statuiert und diese Festlegung genehmigt worden sei.\n\nAus den Erwägungen:\n\n2.1 Die Rekurrierenden machen geltend, für die Beschränkung der\nzulässigen Gebäudegrundfläche auf 250 m2 und die Festlegung einer\ngewünschten Lage für Neubauten mangle es an einem öffentlichen Interesse.\nDer Grössenunterschied einer Baute mit einer Grundfläche von rund 292 m2\ngegenüber einer solchen mit 250 m2 falle ortsbaulich nicht ins Gewicht. Es sei\nnicht nachvollziehbar, weshalb die Baumöglichkeiten auf einen zur Strasse hin\norientierten Baubereich beschränkt werden müssten. (…)\n\n2.2 Die Stadt Zürich führt aus, (…) eine städtebauliche Studie (Studie zur\nEntwicklung und Erhaltung des Dorfkerns Unteraffoltern und angrenzender\nBauzonen in Affoltern Nord, März 2009, nachfolgend «Studie») empfehle,\nverbleibende Freibereiche sowie Gärten nicht zusätzlich zu überbauen und die\nSituation an den Dorfeingängen bzw. Dorfausgängen zu klären. Da die\nDurchblicke zwischen den Gebäuden in den Landschaftsraum ein wichtiger\nBestandteil des Dorfes seien, solle mit dem Verzicht auf eine maximale\nAusnutzung der starke Bezug vom Dorf zur freien Landschaft – vom Hof zum\nBaumgarten bzw. zum Acker – gesichert werden. Schliesslich solle auch die\nintakte Aussenansicht des Dorfkerns im Norden geschützt und optimiert\nwerden. Wichtige Freiräume in und um den Dorfkern sollen freigehalten und\nstörende bauliche Eingriffe verhindert werden. Neu- und Ersatzbauten seien so\nzu dimensionieren, dass sie sich ins vertraute Bild gut einfügen. So solle vor\nallem der Bestand des schön erhaltenen bäuerlichen Dorfkerns und die\nstädtebauliche Morphologie eingefangen werden. Die besagte Studie empfehle\ndaher, die für den Gebietscharakter prägenden Bauten einer Profilerhaltung\nzuzuweisen, präzise Baubereiche für Neubauten zu setzen und die Situation an\nden Dorfeingängen durch massgeschneiderte Eingriffe zu klären. Bauten,\nwelche aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes nicht prägend seien für\nden Dorfkern, sollen ferner durch die Setzung entsprechender Baubereiche im\nBestand fortgeführt bzw. durch Neubauten ersetzt werden können.\n\nAuf dem Grundstück der Rekurrierenden sei aufgrund der Empfehlungen\naus der Studie vom Bestand der heutigen Bauten ausgegangen worden. Dieser\nsolle grundsätzlich fortgeführt werden. Gegenüber der heute bestehenden\nBebauung solle jedoch auch eine massvolle bzw. für das Ortsbild verträgliche\nEntwicklung ermöglicht werden. Deshalb sei ein Baubereich festgelegt worden,\n- 2-\n\nwelcher eine etwas grössere Ausnutzung gegenüber dem heutigen Bestand\nerlaube und dennoch zu einer ortsbildverträglichen Körnigkeit führe. Der Massstab des Baubereichs nehme Rücksicht auf die Körnigkeit im benachbarten\nUmfeld. (…)\n\n3.1 Gemäss Lehre und Rechtsprechung hat sich die Rekursinstanz bei der\nÜberprüfung von Nutzungsplänen und Sondernutzungsplänen einschliesslich\nQuartierplänen unbesehen ihrer grundsätzlich uneingeschränkten Überprüfungsbefugnis (vgl. § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes\n[VRG]) aus Gründen der aus der Gemeindeautonomie (Art. 50 der\nBundesverfassung [BV] und Art. 85 der Zürcher Kantonsverfassung [KV])\nabgeleiteten Planungsautonomie Zurückhaltung aufzuerlegen. Diese\nZurückhaltung gilt insbesondere dann, wenn es auf die Beurteilung der örtlichen\nVerhältnisse ankommt. Zudem ist das den Gemeindebehörden bei der\nNutzungsplanung zustehende erhebliche prospektiv-technische Ermessen zu\nberücksichtigen.\n\nMithin darf das Ermessen der Rekursinstanz nicht an die Stelle desjenigen\nder Planungsbehörde treten; ihre Lösung darf nicht eine andere ebenso\nvertretbare Lösung ersetzen. Die Rekursinstanz hat vielmehr nur dann\nkorrigierend einzugreifen, wenn sich die kommunale Planung auf Grund\nüberkommunaler Interessen als unzweckmässig erweist, den wegleitenden\nZielen und Grundsätzen der Raumplanung widerspricht oder wenn sie\noffensichtlich unangemessen ist. Nicht vorausgesetzt ist aber, dass die\nkommunale Planfestsetzung ohne sachliche Gründe getroffen wurde oder\nschlechthin unhaltbar ist. Insofern ist die Gemeindeautonomie durch\nübergeordnetes Recht eingeschränkt, und die Gemeinde hat ihrem\nPlanungsentscheid eine nachvollziehbare Würdigung der massgebenden\nVerhältnisse des Einzelfalls sowie eine vertretbare Interessenabwägung zu\nGrunde zu legen (Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. A., 2014, § 20 Rz.\n77 ff.; VGr, 9. April 2015, VB.2014.00077; BGr, 22. April 2015, 1C_429/2014 E.\n2.2).\n\n"}