, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 593). Sollte sich an einzelnen Strassenabschnitten aus Gründen der Gleichbehandlung direkt benachbarter Anwohner die – ergänzende – Verwendung des Programms StL-86+ aufdrängen, wäre dies in den Erwägungen entsprechend zu begründen. 5. Der Rekurs ist vollumfänglich gutzuheissen. Der Beschluss des Stadtrats der Stadt Zürich vom 24. August 2018 ist, soweit angefochten und soweit kommunale Strassenabschnitte betreffend, aufzuheben. Die Akten sind zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.