R1S.2018.05105 Seite 17 lung der Stadtkreise das – mit guten Gründen als veraltet eingestufte – Berechnungsmodell StL86+ zu verwenden, kommt nicht infrage. Eine Ungleichbehandlung, welche auf dem Stand bzw. der Weiterentwicklung der Technik beruht, ist im Grundsatz nicht rechtsverletzend, da das Interesse an der richtigen Sachverhaltsermittlung überwiegt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 593).