Dieselben Grundsätze haben für den vom Rekurrenten triplicando gerügten Umstand Geltung, dass nicht sämtliche betrieblichen Nutzungen zufolge Eigenlärms als lärmunempfindlich eingestuft werden können. Auch R1S.2018.05105 Seite 16 diesbezüglich sind für die Betrachtung realistisch gewählte Mittelwerte zu verwenden. Die für die Verhältnismässigkeitsprüfung zentrale Vergleichbarkeit der Anzahl Betroffener bei der einzelfallweisen Beurteilung der Strassenabschnitte bleibt bei einem solchen Vorgehen gewährleistet.