4.2. Bei der vorliegenden Rückweisung kann es entgegen den von der Vorinstanz duplicando geäusserten Befürchtungen nicht darum gehen, die Anzahl Lärmbetroffener pro Strassenabschnitt mit empirischer Genauigkeit (bzw. für jede einzelne Liegenschaft/Wohnung an den zu sanierenden Strassenabschnitten) zu ermitteln. Ein solcher Detaillierungsgrad wäre, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, nicht erforderlich und angesichts des Umfangs der Erhebungen mit einem immensen Behördenaufwand verbunden. Es genügt vollauf, bei der Ermittlung der Anzahl betroffener Anwohner sowie Arbeitsplätze auf die Daten des Statistischen Amtes der Stadt Zürich abzustellen.