Hingegen ist die Lärmsanierung der Fabrikstrasse (Sihlquai bis Limmatstrasse) nicht Bestandteil des angefochtenen Entscheids und damit auch nicht des vorliegenden Rekursverfahrens. Die Beurteilung der Schöneggstrasse (Langstrasse bis Schöneggplatz) fällt in die Zuständigkeit des Regierungsrats des Kantons Zürich und ist im vorliegenden Rekursverfahren nicht weiter von Belang. 4.1. Betreffend die von der Vorinstanz vorzunehmenden Sachverhaltsabklärungen und die nachfolgende Beurteilung ist – bemerkungsweise – unter Berücksichtigung der Parteivorbringen auf einige weitere Modalitäten der Rückweisung einzugehen.