3.4. Der Rekurs erweist sich nach dem Gesagten im Wesentlichen als begründet. Das Strassenprojekt "Lärmsanierung Kreis 1, 4 und 5" ist, soweit im Rekursverfahren umstritten, zur zusätzlichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vom Rekurrenten ebenfalls beantragte Erteilung verbindlicher Weisungen an die Vorinstanz wäre indes offenkundig unzulässig. Die Rekursanträge sind insofern nicht weiter beachtlich.