Die Durchführung eines Augenscheins zwecks Ermittlung der Anzahl von IGW-Überschreitungen an einzelnen Strassenabschnitten Betroffener ist weder erforderlich noch geeignet, die Anzahl Lärmbetroffener zu ermitteln. Ein Augenschein war damit – wie bereits erwähnt – trotz entsprechenden Antrags des Rekurrenten nicht durchzuführen.