Eine grundsätzliche Priorisierung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h lehnt die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang ab (BGr 1C_117/2017 und 1C_118/2017 vom 20. März 2018, E. 2.1-2.2, E. 3.2 und E. 4). Namentlich steht die Tatsache, dass es sich beim fraglichen Strassenabschnitt um eine Hauptstrasse handelt, einer Geschwindigkeitsherabsetzung zwecks Lärmsanierung nicht von vornherein entgegen (BGr 1C_45/2010 in URP 2010 S. 625). Die Interessenabwägung unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn ist dabei unter Einbezug sämtlicher auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen (BGr 1C_411/2010 und 1C_413/2010 vom 1. April 2011, E. 4.3).