R1S.2018.05105 Seite 12 Art. 14 LSV). Dies setzt eine gesamthafte Interessenabwägung voraus. Die Gewährung von Erleichterungen zur Überschreitung der IGW in einer bestimmten Situation ist eine Ausnahmebewilligung, deren Erteilung nur in Sonderfällen erfolgen darf und restriktiv gehandhabt werden muss (BGr 1C_117 und 1C_118/2017 vom 20. März 2018, E. 3.1; BGr 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016, E. 2.1).