R1S.2018.05105 Seite 11 relevant, auf Grund der Akten aber noch unklar sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend zwar erfüllt. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erweist sich die Durchführung eines Augenscheins indes nicht als geeignet, den rechtserheblichen Sachverhalt im erforderlichen Masse zu erhellen.