Nach dem Gesagten liegt mit Art. 2 Ziffer 2 der Statuten vom 19. Juli 2017 eine genügende statutarische Ermächtigung zur Wahrung der Interessen der Mitglieder des Rekurrenten vor. Der Rekursgegenstand und die vom Rekurrenten gestellten Rekursanträge verhalten sich zu dessen Zwecksetzung in Art. 1 Ziffer 1 der Statuten ohne weiteres konform.