Bereits die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Legitimation des Rekurrenten – im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 StrassG – bejaht. Nicht massgeblich ist, dass das Bundesgericht im bereits zitierten, den Rekurrenten betreffenden Entscheid BGr 1C_566/2017 vom 22. März 2018 die Legitimation des Rekurrenten zur egoistischen Verbandsbeschwerde trotz der zwischenzeitlich erfolgten Statutenrevision per 19. Juli 2017 verneinte.