Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag ein bloss formeller Mangel bezüglich der Beschwerdeberechtigung, soweit dieser bis zum Urteilszeitpunkt (nachträglich) entfallen ist bzw. die Prozessvoraussetzungen vorliegen, im verwaltungsrechtlichen Verfahren im Allgemeinen keinen wirksamen Einwand zu begründen (BGE 102 Ib 64, E. 2a). Bereits die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Legitimation des Rekurrenten – im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 StrassG – bejaht.