Angesichts der Rechtsnatur des strassenrechtlichen Einspracheverfahren als Einwendungsverfahren muss es genügen, wenn die Legitimation im Verfahren vor der Projektfestsetzungsbehörde kursorisch geprüft und im Fall einer gänzlich fehlenden Betroffenheit eine Behandlung der erhobenen Einwendungen – unbeschadet der Rechtsmittellegitimation des Einsprechers gegen den Projektfestsetzungsentscheid – unterbleiben kann. Daraus folgt, dass die bei Einleitung des Einspracheverfahrens nach § 17 StrassG (noch) fehlende Ermächtigung des Rekurrenten zur Rechtsmittelerhebung dessen Legitimation im vorliegenden Verfahren nicht zu beeinflussen vermag.