R1S.2018.05105 Seite 8 chem das Ziel einer breiten Beteiligung der Bevölkerung eigen ist (BGr 1C_266/2016 vom 14. Juni 2017, E. 2.4-2.7). Insoweit steht die "Legitimationsprüfung" gemäss § 17 Abs. 1 Satz 2 StrassG in Widerspruch zu § 17 Abs. 2 Satz 1 StrassG, wonach mit der Einsprache alle Mängel des Projekts geltend gemacht werden können.