Zwar erklärt das Gesetz im Rahmen der Einsprache gemäss § 17 Abs. 1 Satz 2 StrassG die Rekurs- und Beschwerdelegitimation gemäss VRG für massgeblich. Dergestalt vermag das von der Vorinstanz durchgeführte Einwendungsverfahren noch nicht zum (nicht-devolutiven) Rechtsmittel zu erheben. Eine im Einzelnen definierte Anordnung der Behörde geht dem Einspracheverfahren nach StrassG nicht voraus; ebensowenig trifft den Einsprecher (Einwender) eine Fortsetzungslast oder – wie nachfolgend zu erläutern sein wird – eine Pflicht zur Kostentragung. Beim Einwendungsverfahren handelt es sich um ein nichtstreitiges Verwaltungsverfahren, wel-