E. Mit Replik vom 4. Dezember 2018 hielt der Rekurrent an den mit Rekurs gestellten Anträgen im Wesentlichen fest; unter Rückzug des Antrags gemäss Ziffer 3 des Rekursbegehrens (betreffend Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Entscheids). Die Vorinstanz duplizierte per 7. Januar 2019 mit unveränderten Anträgen. F. Auf entsprechenden Antrag hin wurde dem Rekurrenten mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2019 Frist zur Triplik angesetzt. Diese datiert vom 6. Februar 2019. Die Vorinstanz liess sich nicht weiter vernehmen. Es kommt in Betracht: