C. Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2018 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. R1S.2018.05105 Seite 5 D. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 6. November 2018 die vollumfängliche Abweisung des Rekurses; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurrenten.