5. Subeventualiter sei auf den Strassenabschnitten gemäss Rechtsbegehren Nr. 4 ein zeitlich begrenzter Versuch mit Tempo 30 ganztags durchzuführen. 6. Sub-subeventualiter sei auf den Strassenabschnitten gemäss Rechtsbegehren Nr. 4 Tempo 30 während der Nacht (von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) festzusetzen. 7. Es sei Dispositivziffer 10 des angefochtenen Beschlusses unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache dahingehend zu ändern, dass die dem Einsprechenden I, also dem Rekurrenten, auferlegten Verfahrenskosten auf die Stadtkasse zu nehmen sind. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin."