{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-03-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0030-2019_2019-03-15.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0030-2019_vom_15._maerz_2019.pdf", "Checksum": "4881d06c1c98d2a62e3fb7709f7f78a3"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["BRGE I Nr. 0030/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 15.03.2019 BRGE I Nr. 0030/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 15.03.2019 BRGE I Nr. 0030/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 15.03.2019 BRGE I Nr. 0030/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmsanierung Strassen. Kreise 1, 4 und 5 in Zürich. Rückweisung an die Stadt zur zusätzlichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. | Mit Beschluss vom 24. August 2018 setzte der Stadtrat von Zürich das Strassenbauprojekt Lärmsanierung Kreise 1, 4 und 5 fest und gewährte dabei umfangreiche Sanierungserleichterungen. Gegen diesen Entscheid erhob die VCS-Sektion Zürich Rekurs an das Baurekursgericht mit dem Hauptantrag, auf den betroffenen Strassenabschnitten sei die Lärmsanierung mit Massnahmen an der Quelle (Geschwindigkeitsreduktionen; Tempo 30) vorzusehen. Der Rekurs war allerdings bereits deshalb gutzuheissen, weil im akustischen Projekt Innenstadt (AkP), auf welchem die Lärmsanierung basiert, auf eine Darlegung der Anzahl Betroffenen pro Strassenabschnitt zu Unrecht verzichtet worden war. Mit diesem zentralen Element der Interessenabwägung werden die Unterlagen des Lärmsanierungsprojekts zu ergänzen sein. Zudem wird für die Ermittlung der Beurteilungspegel auf das vom Bundesgericht als massgeblich definierte Programm der Eidgenössischen Materialprüfungs-und Forschungsanstalt (EMPA) \"Son Road\" abzustellen sein."}], "ScrapyJob": "446973/69/2001", "Zeit UTC": "18.02.2026 23:00:51", "Checksum": "912d3b2d2f77ba73f6638095a7384f4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 15.03.2019 BRGE I Nr. 0030/2019\nRegeste:\nLärmsanierung Strassen. Kreise 1, 4 und 5 in Zürich. Rückweisung an die Stadt zur zusätzlichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. | Mit Beschluss vom 24. August 2018 setzte der Stadtrat von Zürich das Strassenbauprojekt Lärmsanierung Kreise 1, 4 und 5 fest und gewährte dabei umfangreiche Sanierungserleichterungen. Gegen diesen Entscheid erhob die VCS-Sektion Zürich Rekurs an das Baurekursgericht mit dem Hauptantrag, auf den betroffenen Strassenabschnitten sei die Lärmsanierung mit Massnahmen an der Quelle (Geschwindigkeitsreduktionen; Tempo 30) vorzusehen. Der Rekurs war allerdings bereits deshalb gutzuheissen, weil im akustischen Projekt Innenstadt (AkP), auf welchem die Lärmsanierung basiert, auf eine Darlegung der Anzahl Betroffenen pro Strassenabschnitt zu Unrecht verzichtet worden war. Mit diesem zentralen Element der Interessenabwägung werden die Unterlagen des Lärmsanierungsprojekts zu ergänzen sein. Zudem wird für die Ermittlung der Beurteilungspegel auf das vom Bundesgericht als massgeblich definierte Programm der Eidgenössischen Materialprüfungs-und Forschungsanstalt (EMPA) \"Son Road\" abzustellen sein.\n\nR1S.2018.05105 Seite 16\ndiesbezüglich sind für die Betrachtung realistisch gewählte Mittelwerte zu\nverwenden. Die für die Verhältnismässigkeitsprüfung zentrale Vergleichbarkeit der Anzahl Betroffener bei der einzelfallweisen Beurteilung der\nStrassenabschnitte bleibt bei einem solchen Vorgehen gewährleistet.\n\n4.3.\nDas Bundesgericht hat im Entscheid BGr 1C_589/2014 vom 3. Februar\n2016 (betreffend die Grabenstrasse in der Stadt Zug) unter Bezugnahme\nauf Kritik des Bundesamts für Umwelt (BAFU) am Berechnungsprogramm\nStL-86+ festgehalten, dass dieses, da es aus den frühen 1980er-Jahren\nstammt und Mitte der 1990er-Jahre leicht modifiziert wurde, aufgrund der\nEntwicklung von Wissenschaft und Technik in vielerlei Hinsicht nicht mehr\nals aktuell gelten könne. Diese Ansicht hatte das BAFU im bundesgerichtlichen Verfahren unter anderem mit der zwischenzeitlichen Verschiebung\nder relativen Bedeutung des Antriebs- bzw. Rollgeräuschs eines Fahrzeugs\ninfolge von Lärmbekämpfungsmassnahmen am Motor und der Auspuffanlage begründet. Der Entscheid ordnete im Einzelnen die Erstellung eines\nergänzenden Verkehrsgutachtens zur Neuberechnung der Lärmauswirkungen gestützt auf das von der Eidgenössischen Materialprüfungs-und Forschungsanstalt (EMPA) entwickelte Berechnungsprogramm SonRoad an\n(BGr 1C_589/2014 in URP 2016 S. 319). Das Baurekursgericht hat diese\nRechtsprechung übernommen (BRGE III Nr. 0088/2017 in BEZ 2017\nNr. 37).\n\nUnter diesen Umständen kann für die vorinstanzlichen Erhebungen, namentlich zum Pegelminderungspotential der Einführung von Tempo 30,\nnichts Anderes vorausgesetzt werden. Die pauschale Verwendung von Pegelabschlägen auf die mit dem Berechnungsprogramm StL-86+ berechneten Kennzahlen genügt den Anforderungen nicht, zumal die Vorinstanz im\nangefochtenen Entscheid selbst davon ausgeht, der berücksichtigte Pegelabschlag von 2,5 bzw. 3 dB (A) stelle bei Reduktionen der zulässigen\nHöchstgeschwindigkeit das Minimum der zu erwartenden Lärmreduktion\ndar; in vielen Fällen könnten sogar höhere Emissionspegel-Reduktionen\nerzielt werden. Eine mit Blick auf die von der Vorinstanz angeführten negativen Auswirkungen von Tempo 30 vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung ist nicht statthaft. Die Sachverhaltsermittlung ist damit grundsätzlich\nunter Verwendung des vom Bundesgericht als massgeblich erklärten Programms SonRoad durchzuführen. Allein aus Gründen der Gleichbehand-\n\nR1S.2018.05105 Seite 17\nlung der Stadtkreise das – mit guten Gründen als veraltet eingestufte – Berechnungsmodell StL86+ zu verwenden, kommt nicht infrage. Eine Ungleichbehandlung, welche auf dem Stand bzw. der Weiterentwicklung der\nTechnik beruht, ist im Grundsatz nicht rechtsverletzend, da das Interesse\nan der richtigen Sachverhaltsermittlung überwiegt (Häfelin/Müller/Uhlmann,\nAllgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 593).\nSollte sich an einzelnen Strassenabschnitten aus Gründen der Gleichbehandlung direkt benachbarter Anwohner die – ergänzende – Verwendung\ndes Programms StL-86+ aufdrängen, wäre dies in den Erwägungen entsprechend zu begründen.\n\n5.\nDer Rekurs ist vollumfänglich gutzuheissen. Der Beschluss des Stadtrats\nder Stadt Zürich vom 24. August 2018 ist, soweit angefochten und soweit\nkommunale Strassenabschnitte betreffend, aufzuheben. Die Akten sind zur\nergänzenden Sachverhaltsermittlung im Sinne der Erwägungen und zum\nNeuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n6.\nDie Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu erneuter Abklärung gilt in\nkosten- und entschädigungsmässiger Hinsicht als volles Obsiegen\n(BGr 1C_63/2016 vom 25. August 2016, E. 5.4 ff.). Ausgangsgemäss sind\ndie Verfahrenskosten demnach der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 13 VRG).\n\nNach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr\nnach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem\nbestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt\nwie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 50'000.– (§ 338 Abs. 2 PBG;\n§ 3 Abs. 3 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der\nRekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Plüss, § 13 Rz. 25 ff.).\nAngesichts des erheblichen Umfangs der Akten und des damit verbundenen Bearbeitungsaufwandes sowie der Bedeutung des Projekts \"Strassenlärmsanierung Kreis 1, 4 und 5\" und des aufgelegten AkP ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 10'000.– festzusetzen.\n\n"}