{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-03-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0030-2019_2019-03-15.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0030-2019_vom_15._maerz_2019.pdf", "Checksum": "4881d06c1c98d2a62e3fb7709f7f78a3"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["BRGE I Nr. 0030/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 15.03.2019 BRGE I Nr. 0030/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 15.03.2019 BRGE I Nr. 0030/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 15.03.2019 BRGE I Nr. 0030/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmsanierung Strassen. Kreise 1, 4 und 5 in Zürich. Rückweisung an die Stadt zur zusätzlichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. | Mit Beschluss vom 24. August 2018 setzte der Stadtrat von Zürich das Strassenbauprojekt Lärmsanierung Kreise 1, 4 und 5 fest und gewährte dabei umfangreiche Sanierungserleichterungen. Gegen diesen Entscheid erhob die VCS-Sektion Zürich Rekurs an das Baurekursgericht mit dem Hauptantrag, auf den betroffenen Strassenabschnitten sei die Lärmsanierung mit Massnahmen an der Quelle (Geschwindigkeitsreduktionen; Tempo 30) vorzusehen. Der Rekurs war allerdings bereits deshalb gutzuheissen, weil im akustischen Projekt Innenstadt (AkP), auf welchem die Lärmsanierung basiert, auf eine Darlegung der Anzahl Betroffenen pro Strassenabschnitt zu Unrecht verzichtet worden war. Mit diesem zentralen Element der Interessenabwägung werden die Unterlagen des Lärmsanierungsprojekts zu ergänzen sein. 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Gegen diesen Entscheid erhob die VCS-Sektion Zürich Rekurs an das Baurekursgericht mit dem Hauptantrag, auf den betroffenen Strassenabschnitten sei die Lärmsanierung mit Massnahmen an der Quelle (Geschwindigkeitsreduktionen; Tempo 30) vorzusehen. Der Rekurs war allerdings bereits deshalb gutzuheissen, weil im akustischen Projekt Innenstadt (AkP), auf welchem die Lärmsanierung basiert, auf eine Darlegung der Anzahl Betroffenen pro Strassenabschnitt zu Unrecht verzichtet worden war. Mit diesem zentralen Element der Interessenabwägung werden die Unterlagen des Lärmsanierungsprojekts zu ergänzen sein. Zudem wird für die Ermittlung der Beurteilungspegel auf das vom Bundesgericht als massgeblich definierte Programm der Eidgenössischen Materialprüfungs-und Forschungsanstalt (EMPA) \"Son Road\" abzustellen sein.\n\nR1S.2018.05105 Seite 14\nGesamtanzahl Betroffener im AkP lediglich pauschal zu erwähnen\n(12'180 Anwohner [4'610 an kommunalen Strassenabschnitten]/12'420 Arbeitsplätze [370 an kommunalen Strassenabschnitten] über drei Stadtkreise\nhinweg). Der von der Vorinstanz behauptete Einbezug der Anzahl von einer\nIGW-Überschreitung betroffenen Personen bei der Entscheidfällung ist weder in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids noch den sonstigen\nGrundlagen hinreichend dokumentiert. Dieser Mangel ist grundlegend. Bei\nder Anzahl lärmbetroffener Anwohnerinnen und Anwohner handelt es sich\num ein wichtiges, wenn nicht sogar das zentrale Element der vorzunehmenden Interessenabwägung. Eine blosse Abschätzung der Zahlen aus\nden in Karten und Tabellen verzeichneten, als von IGW-Überschreitungen\nbetroffen markierten Gebäuden genügt nicht. Aufgrund von Kartenmaterial\neine Abschätzung hinsichtlich der Anzahl Lärmbetroffener vorzunehmen,\nmuss auch für geübte Betrachter – jedenfalls im massgeblichen Regelfall\neiner Vielzahl von Gebäuden – als unmöglich gelten. Ebenso wenig genügt\nder bezüglich einzelner Strassenabschnitte im AkP gemachte Hinweis auf\neine \"geringe\" Anzahl Betroffener. Eine adäquate, im Hinblick auf eine Anfechtung hinreichend konkrete Begründungsdichte wird insoweit – selbst\nwenn der Hinweis der Vorinstanz, wonach die Anzahl Betroffener in die\nEntscheidfindung eingeflossen sei, zutreffen würde – nicht erreicht. Es ist\nnicht Sache der Rekurrierenden oder der Rekursinstanz, die entsprechenden Grundlagen zu erarbeiten oder im Rahmen der beantragten Beweiserhebungen festzustellen. Die Durchführung eines Augenscheins zwecks\nErmittlung der Anzahl von IGW-Überschreitungen an einzelnen Strassenabschnitten Betroffener ist weder erforderlich noch geeignet, die Anzahl\nLärmbetroffener zu ermitteln. Ein Augenschein war damit – wie bereits erwähnt – trotz entsprechenden Antrags des Rekurrenten nicht durchzuführen.\n\n3.4.\nDer Rekurs erweist sich nach dem Gesagten im Wesentlichen als begründet. Das Strassenprojekt \"Lärmsanierung Kreis 1, 4 und 5\" ist, soweit im\nRekursverfahren umstritten, zur zusätzlichen Sachverhaltsabklärung und\nNeubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vom Rekurrenten\nebenfalls beantragte Erteilung verbindlicher Weisungen an die Vorinstanz\nwäre indes offenkundig unzulässig. Die Rekursanträge sind insofern nicht\nweiter beachtlich.\n\nR1S.2018.05105 Seite 15\n3.5.\nDie Rückweisung hat angesichts der Abklassierung der Stauffacherstrasse\n(Ankerstrasse bis Feldstrasse und Feldstrasse bis Herman-Greulich-\nStrasse) sowie der Badenerstrasse (Seebahnstrasse bis Albisriederplatz)\nzu kommunalen Strassen anlässlich der Festsetzung des Regionalen\nRichtplans (RRB Nr. 576/2017 vom 21. Juni 2017) auch hinsichtlich dieser\nStrassen Geltung. Hingegen ist die Lärmsanierung der Fabrikstrasse (Sihlquai bis Limmatstrasse) nicht Bestandteil des angefochtenen Entscheids\nund damit auch nicht des vorliegenden Rekursverfahrens. Die Beurteilung\nder Schöneggstrasse (Langstrasse bis Schöneggplatz) fällt in die Zuständigkeit des Regierungsrats des Kantons Zürich und ist im vorliegenden Rekursverfahren nicht weiter von Belang.\n\n4.1.\nBetreffend die von der Vorinstanz vorzunehmenden Sachverhaltsabklärungen und die nachfolgende Beurteilung ist – bemerkungsweise – unter Berücksichtigung der Parteivorbringen auf einige weitere Modalitäten der\nRückweisung einzugehen.\n\n4.2.\nBei der vorliegenden Rückweisung kann es entgegen den von der Vorinstanz duplicando geäusserten Befürchtungen nicht darum gehen, die\nAnzahl Lärmbetroffener pro Strassenabschnitt mit empirischer Genauigkeit\n(bzw. für jede einzelne Liegenschaft/Wohnung an den zu sanierenden\nStrassenabschnitten) zu ermitteln. Ein solcher Detaillierungsgrad wäre, wie\ndie Vorinstanz zu Recht ausführt, nicht erforderlich und angesichts des Umfangs der Erhebungen mit einem immensen Behördenaufwand verbunden.\nEs genügt vollauf, bei der Ermittlung der Anzahl betroffener Anwohner sowie Arbeitsplätze auf die Daten des Statistischen Amtes der Stadt Zürich\nabzustellen. Soweit diese Betrachtung mit gewissen Ungenauigkeiten behaftet ist, führt sie – wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt – eher zu\neiner Überschätzung der Anzahl Lärmbetroffener, zumal gemäss AkP\nsämtliche Anwohner sowie Arbeitsplätze in einer von IGW-\nÜberschreitungen betroffenen Liegenschaft als lärmbetroffen eingestuft\nwerden. Dieselben Grundsätze haben für den vom Rekurrenten triplicando\ngerügten Umstand Geltung, dass nicht sämtliche betrieblichen Nutzungen\nzufolge Eigenlärms als lärmunempfindlich eingestuft werden können. Auch\n\n"}