{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-03-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0030-2019_2019-03-15.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0030-2019_vom_15._maerz_2019.pdf", "Checksum": "4881d06c1c98d2a62e3fb7709f7f78a3"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["BRGE I Nr. 0030/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 15.03.2019 BRGE I Nr. 0030/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 15.03.2019 BRGE I Nr. 0030/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 15.03.2019 BRGE I Nr. 0030/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmsanierung Strassen. Kreise 1, 4 und 5 in Zürich. Rückweisung an die Stadt zur zusätzlichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. | Mit Beschluss vom 24. August 2018 setzte der Stadtrat von Zürich das Strassenbauprojekt Lärmsanierung Kreise 1, 4 und 5 fest und gewährte dabei umfangreiche Sanierungserleichterungen. Gegen diesen Entscheid erhob die VCS-Sektion Zürich Rekurs an das Baurekursgericht mit dem Hauptantrag, auf den betroffenen Strassenabschnitten sei die Lärmsanierung mit Massnahmen an der Quelle (Geschwindigkeitsreduktionen; Tempo 30) vorzusehen. Der Rekurs war allerdings bereits deshalb gutzuheissen, weil im akustischen Projekt Innenstadt (AkP), auf welchem die Lärmsanierung basiert, auf eine Darlegung der Anzahl Betroffenen pro Strassenabschnitt zu Unrecht verzichtet worden war. Mit diesem zentralen Element der Interessenabwägung werden die Unterlagen des Lärmsanierungsprojekts zu ergänzen sein. Zudem wird für die Ermittlung der Beurteilungspegel auf das vom Bundesgericht als massgeblich definierte Programm der Eidgenössischen Materialprüfungs-und Forschungsanstalt (EMPA) \"Son Road\" abzustellen sein."}], "ScrapyJob": "446973/69/2001", "Zeit UTC": "18.02.2026 23:00:51", "Checksum": "912d3b2d2f77ba73f6638095a7384f4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 15.03.2019 BRGE I Nr. 0030/2019\nRegeste:\nLärmsanierung Strassen. Kreise 1, 4 und 5 in Zürich. Rückweisung an die Stadt zur zusätzlichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. | Mit Beschluss vom 24. August 2018 setzte der Stadtrat von Zürich das Strassenbauprojekt Lärmsanierung Kreise 1, 4 und 5 fest und gewährte dabei umfangreiche Sanierungserleichterungen. Gegen diesen Entscheid erhob die VCS-Sektion Zürich Rekurs an das Baurekursgericht mit dem Hauptantrag, auf den betroffenen Strassenabschnitten sei die Lärmsanierung mit Massnahmen an der Quelle (Geschwindigkeitsreduktionen; Tempo 30) vorzusehen. Der Rekurs war allerdings bereits deshalb gutzuheissen, weil im akustischen Projekt Innenstadt (AkP), auf welchem die Lärmsanierung basiert, auf eine Darlegung der Anzahl Betroffenen pro Strassenabschnitt zu Unrecht verzichtet worden war. Mit diesem zentralen Element der Interessenabwägung werden die Unterlagen des Lärmsanierungsprojekts zu ergänzen sein. Zudem wird für die Ermittlung der Beurteilungspegel auf das vom Bundesgericht als massgeblich definierte Programm der Eidgenössischen Materialprüfungs-und Forschungsanstalt (EMPA) \"Son Road\" abzustellen sein.\n\nOb die Anordnung einer Tempo-30-Zone zulässig ist, prüft das Bundesgericht – und damit auch die weiteren gerichtlichen Instanzen – mit freier\nKognition. Es ist jedoch Zurückhaltung am Platz, soweit die Beurteilung von\neiner Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die zuständigen Behörden besser kennen als das Bundesgericht. Verkehrsbeschränkungen sind regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Die zuständigen Behörden besitzen einen erheblichen Gestaltungs-\n\nR1S.2018.05105 Seite 13\nspielraum (BGE 139 II 149, E. 5, mit Hinweisen zur weiteren Rechtsprechung). Im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Gewährung von Sanierungserleichterungen beurteilt die bundesgerichtliche Rechtsprechung in\nder vorzunehmenden umfassenden Abwägung die (unter Umständen gegenläufigen) Interessen bezüglich Lärmsanierung einerseits und die Interessen bezüglich funktionaler Verkehrsanordnungen andererseits als\ngleichwertig. Eine grundsätzliche Priorisierung der Höchstgeschwindigkeit\nvon 50 km/h lehnt die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang ab\n(BGr 1C_117/2017 und 1C_118/2017 vom 20. März 2018, E. 2.1-2.2, E. 3.2\nund E. 4). Namentlich steht die Tatsache, dass es sich beim fraglichen\nStrassenabschnitt um eine Hauptstrasse handelt, einer Geschwindigkeitsherabsetzung zwecks Lärmsanierung nicht von vornherein entgegen\n(BGr 1C_45/2010 in URP 2010 S. 625). Die Interessenabwägung unter\ndem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn ist dabei unter Einbezug sämtlicher auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten\nInteressen vorzunehmen (BGr 1C_411/2010 und 1C_413/2010 vom 1. April\n2011, E. 4.3).\n\n3.3.\nBei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit von Sanierungsmassnahmen\nund – soweit diese aufgrund der zu erwartenden Kosten und des geringen\nNutzens gerade nicht verhältnismässig erscheinen – kommt nach der\nRechtsprechung der Anzahl der betroffenen Personen als Beurteilungsgrundlage eine erhebliche Bedeutung zu (VB.2000.00163 in RB 2001\nNr. 78, E. 4d.dd; BGE 119 Ib 463, E. 4). Dasselbe hat auch für die Prüfung\nder Erforderlichkeit einer Massnahme im Sinne einer Verkehrsanordnung\nzu gelten. Insoweit bedarf die Beurteilung, ob und inwiefern aus lärmschutzrechtlichen Gründen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einzelnen Strassenabschnitten herabzusetzen sei, in der nach Massgabe der\nRechtsprechung vorzunehmenden Interessenabwägung eingehender Betrachtung.\n\nEin rechtsgenüglicher Einbezug der Anzahl Betroffener ist weder aus dem\nangefochtenen Entscheid selbst noch aus den weiteren diesem zugrunde\nliegenden Unterlagen (insbesondere dem AkP) ersichtlich. Angesichts der\nzahlreichen betroffenen Strassenabschnitte ist eine summarische bzw. über\ndas Gebiet mehrerer Stadtkreise hinweg vorgenommene Abwägung der\nAnzahl Betroffener fehl am Platz. Es kann offensichtlich nicht genügen, die\n\n"}