{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-03-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0030-2019_2019-03-15.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0030-2019_vom_15._maerz_2019.pdf", "Checksum": "4881d06c1c98d2a62e3fb7709f7f78a3"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["BRGE I Nr. 0030/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 15.03.2019 BRGE I Nr. 0030/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 15.03.2019 BRGE I Nr. 0030/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 15.03.2019 BRGE I Nr. 0030/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmsanierung Strassen. Kreise 1, 4 und 5 in Zürich. Rückweisung an die Stadt zur zusätzlichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. | Mit Beschluss vom 24. August 2018 setzte der Stadtrat von Zürich das Strassenbauprojekt Lärmsanierung Kreise 1, 4 und 5 fest und gewährte dabei umfangreiche Sanierungserleichterungen. Gegen diesen Entscheid erhob die VCS-Sektion Zürich Rekurs an das Baurekursgericht mit dem Hauptantrag, auf den betroffenen Strassenabschnitten sei die Lärmsanierung mit Massnahmen an der Quelle (Geschwindigkeitsreduktionen; Tempo 30) vorzusehen. Der Rekurs war allerdings bereits deshalb gutzuheissen, weil im akustischen Projekt Innenstadt (AkP), auf welchem die Lärmsanierung basiert, auf eine Darlegung der Anzahl Betroffenen pro Strassenabschnitt zu Unrecht verzichtet worden war. Mit diesem zentralen Element der Interessenabwägung werden die Unterlagen des Lärmsanierungsprojekts zu ergänzen sein. Zudem wird für die Ermittlung der Beurteilungspegel auf das vom Bundesgericht als massgeblich definierte Programm der Eidgenössischen Materialprüfungs-und Forschungsanstalt (EMPA) \"Son Road\" abzustellen sein."}], "ScrapyJob": "446973/69/2001", "Zeit UTC": "18.02.2026 23:00:51", "Checksum": "912d3b2d2f77ba73f6638095a7384f4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 15.03.2019 BRGE I Nr. 0030/2019\nRegeste:\nLärmsanierung Strassen. Kreise 1, 4 und 5 in Zürich. Rückweisung an die Stadt zur zusätzlichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. | Mit Beschluss vom 24. August 2018 setzte der Stadtrat von Zürich das Strassenbauprojekt Lärmsanierung Kreise 1, 4 und 5 fest und gewährte dabei umfangreiche Sanierungserleichterungen. Gegen diesen Entscheid erhob die VCS-Sektion Zürich Rekurs an das Baurekursgericht mit dem Hauptantrag, auf den betroffenen Strassenabschnitten sei die Lärmsanierung mit Massnahmen an der Quelle (Geschwindigkeitsreduktionen; Tempo 30) vorzusehen. Der Rekurs war allerdings bereits deshalb gutzuheissen, weil im akustischen Projekt Innenstadt (AkP), auf welchem die Lärmsanierung basiert, auf eine Darlegung der Anzahl Betroffenen pro Strassenabschnitt zu Unrecht verzichtet worden war. Mit diesem zentralen Element der Interessenabwägung werden die Unterlagen des Lärmsanierungsprojekts zu ergänzen sein. Zudem wird für die Ermittlung der Beurteilungspegel auf das vom Bundesgericht als massgeblich definierte Programm der Eidgenössischen Materialprüfungs-und Forschungsanstalt (EMPA) \"Son Road\" abzustellen sein.\n\nR1S.2018.05105 Seite 11\nrelevant, auf Grund der Akten aber noch unklar sind. Diese Voraussetzung\nist vorliegend zwar erfüllt. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erweist\nsich die Durchführung eines Augenscheins indes nicht als geeignet, den\nrechtserheblichen Sachverhalt im erforderlichen Masse zu erhellen.\n\n3.1.\nDer Rekurrent wendet sich gegen die von der Vorinstanz vorgenommene\nInteressenabwägung bei der Gewährung der Sanierungserleichterungen\n(Art. 17 des Umweltschutzgesetzes [USG] i.V.m. Art. 14 der Lärmschutzverordnung [LSV]). Mit dem angefochtenen Beschluss werde vielerorts\nmissachtet, dass der Alarmwert für Lärmimmissionen nicht überschritten\nwerden dürfe. Sodann fehle jede konkrete Aussage, an welchem Strassenabschnitt wie viele von übermässigem Lärm in welchem konkreten Ausmass Betroffene leben. Fehlen würden auch Angaben über die auftretenden Maximalpegel und darüber, um wie viel konkret Tempo 30 die Situation\nder Anwohner verbessern könne. Eine Abwägung, welche mögliche Tempo 30-Abschnitte gegeneinander ausspiele, sei rechtsverletzend. Die von\nder Vorinstanz angeführten Verlustzeiten für den ÖV seien für sich allein\nnicht aussagekräftig; unter Anderem würden Angaben über die Reservezeiten an den Endhaltestellen bei den Trams fehlen. Ohnehin könne die Berücksichtigung der Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs auf Sammelstrassen nicht als grundsätzliches Argument gegen Tempo 30 angeführt werden. Die angeführten Zeitverluste und Mehrkosten für einzelne Tramstrecken träfen nicht zu. Sodann beanstandet der Rekurrent das von der Vorinstanz verwendete Berechnungsmodell StL-86+. Dieses sei veraltet, nicht\nfür Geschwindigkeiten unter 50 km/h konzipiert und führe zu einer Unterschätzung des Pegelminderungspotenzials bei einer Geschwindigkeitsreduktion von 50 km/h auf 30 km/h.\n\n3.2.\nBestehende Anlagen, die den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen,\nmüssen saniert werden (Art. 16 USG), und zwar so weit, als dies technisch\nund betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dabei müssen\ngrundsätzlich die Immissionsgrenzwerte (IGW) eingehalten werden (Art. 13\nAbs. 2 LSV). Würde die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen oder stehen ihr überwiegende Interessen\nentgegen, können Erleichterungen gewährt werden (Art. 17 USG und\n\nR1S.2018.05105 Seite 12\nArt. 14 LSV). Dies setzt eine gesamthafte Interessenabwägung voraus. Die\nGewährung von Erleichterungen zur Überschreitung der IGW in einer bestimmten Situation ist eine Ausnahmebewilligung, deren Erteilung nur in\nSonderfällen erfolgen darf und restriktiv gehandhabt werden muss\n(BGr 1C_117 und 1C_118/2017 vom 20. März 2018, E. 3.1;\nBGr 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016, E. 2.1).\n\nDie allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge in Ortschaften wurde\nvom Bundesrat auf 50 km/h festgelegt (Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelverordnung [VRV] i.V.m. Art. 32 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes\n[SVG]). Die Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken\nvon der zuständigen Behörde aufgrund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden (Art. 32 Abs. 3 SVG). Innerorts können tiefere Höchstgeschwindigkeiten für bestimmte Strassenstrecken (Art. 108 Abs. 5 lit. d\nder Signalisationsverordnung [SSV]: in Abstufungen von je 10 km/h) oder\ndurch die Signalisation einer Tempo 30-Zone oder einer Begegnungszone\nangeordnet werden. Die Herabsetzung ist nach Art. 108 Abs. 2 SSV insbesondere zulässig, wenn (lit. a) eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig\nerkennbar und anders nicht zu beheben ist, wenn (lit. b) bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen, wenn (lit. c) auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann oder wenn (lit. d) dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm,\nSchadstoffe) vermindert werden kann, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren ist. Die Anordnung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten ist wie erwähnt nur gestützt auf ein vorgängig zu erstellendes Gutachten zulässig. Dieses hat aufzuzeigen, dass die Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig ist und keine anderen Massnahmen vorzuziehen sind (Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 Abs. 4 Satz 1 SSV;\nBGr 1C_117/2017 und 1C_118/2017 vom 20. März 2018, E. 3.2;\nBGr 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016, E. 2.2).\n\n"}