{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-03-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0030-2019_2019-03-15.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0030-2019_vom_15._maerz_2019.pdf", "Checksum": "4881d06c1c98d2a62e3fb7709f7f78a3"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["BRGE I Nr. 0030/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 15.03.2019 BRGE I Nr. 0030/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 15.03.2019 BRGE I Nr. 0030/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 15.03.2019 BRGE I Nr. 0030/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmsanierung Strassen. Kreise 1, 4 und 5 in Zürich. Rückweisung an die Stadt zur zusätzlichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. | Mit Beschluss vom 24. August 2018 setzte der Stadtrat von Zürich das Strassenbauprojekt Lärmsanierung Kreise 1, 4 und 5 fest und gewährte dabei umfangreiche Sanierungserleichterungen. Gegen diesen Entscheid erhob die VCS-Sektion Zürich Rekurs an das Baurekursgericht mit dem Hauptantrag, auf den betroffenen Strassenabschnitten sei die Lärmsanierung mit Massnahmen an der Quelle (Geschwindigkeitsreduktionen; Tempo 30) vorzusehen. Der Rekurs war allerdings bereits deshalb gutzuheissen, weil im akustischen Projekt Innenstadt (AkP), auf welchem die Lärmsanierung basiert, auf eine Darlegung der Anzahl Betroffenen pro Strassenabschnitt zu Unrecht verzichtet worden war. Mit diesem zentralen Element der Interessenabwägung werden die Unterlagen des Lärmsanierungsprojekts zu ergänzen sein. 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Gegen diesen Entscheid erhob die VCS-Sektion Zürich Rekurs an das Baurekursgericht mit dem Hauptantrag, auf den betroffenen Strassenabschnitten sei die Lärmsanierung mit Massnahmen an der Quelle (Geschwindigkeitsreduktionen; Tempo 30) vorzusehen. Der Rekurs war allerdings bereits deshalb gutzuheissen, weil im akustischen Projekt Innenstadt (AkP), auf welchem die Lärmsanierung basiert, auf eine Darlegung der Anzahl Betroffenen pro Strassenabschnitt zu Unrecht verzichtet worden war. Mit diesem zentralen Element der Interessenabwägung werden die Unterlagen des Lärmsanierungsprojekts zu ergänzen sein. Zudem wird für die Ermittlung der Beurteilungspegel auf das vom Bundesgericht als massgeblich definierte Programm der Eidgenössischen Materialprüfungs-und Forschungsanstalt (EMPA) \"Son Road\" abzustellen sein.\n\nNach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht die Beschwerdebefugnis gegen Verkehrsanordnungen – und sachlogisch im Umkehrschluss jedenfalls grundsätzlich auch gegen deren Nichtanordnung –\nallen Verkehrsteilnehmern zu, welche die fragliche Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie dies bei Anwohnern und Pendlern der Fall\nist, während bloss gelegentliches Befahren nicht genügt. Die Rechtsprechung lässt insofern genügen, dass die fragliche Gemeinde eine grosse\nZahl von Automobilisten aufweist, die Mitglied des zur Wahrung der Interessen ermächtigten Vereins sind, und dass weitere Vereinsmitglieder aus\nNachbargemeinden – mithin eine ansehnliche Zahl von Mitgliedern des\nVereins – eine Strasse mehr oder weniger regelmässig benutzt und daher\nzur Beschwerde berechtigt ist (BGE 136 II 539, E. 1.1). Die Beschwerdebefugnis der Regionalsektionen des Touring-Clubs Schweiz (TCS) und des\nAutomobil Club der Schweiz (ACS) wird vom Bundesgericht bei Geschwindigkeitsherabsetzungen auf vielbefahrenen kantonalen Hauptstrassen im\nAllgemeinen bejaht; unter besonderen Umständen auch bei der Anordnung\nvon Tempo 30 innerorts, wenn die fragliche Strasse eine wichtige verkehrsbezogene Hauptachse darstellt, die regelmässig von einer ansehnlichen Anzahl Mitglieder benutzt wird. Das Bundesgericht lässt nach neuester Rechtsprechung mitunter eine Betroffenheit einer Grosszahl bzw. Vielzahl der Vereinsmitglieder genügen, ohne von einer insgesamt rechtsgenüglichen Substantiierung beziehungsweise Glaubhaftmachung der Betroffenheit der Mitglieder abzusehen (BGE 140 II 80, E. 1.4.2;\nBGr 1C_117/2017 und 1C_118/2017 vom 20. März 2018, E. 2.1-2.2, mit\nHinweisen).\n\nDie Legitimation des Rekurrenten ist analog zu den betreffend die Regionalsektionen des TCS und des ACS entwickelten Grundsätzen zu handhaben. Vom angefochtenen Entscheid betroffen sind nicht nur die konkret in\nden von Überschreitungen der Lärmgrenzwerte betroffenen Liegenschaften\nwohnhaften Vereinsmitglieder, sondern, da die Strassenlärmsanierung im\n\nR1S.2018.05105 Seite 10\nangefochtenen Entscheid – zu Recht – koordiniert mit den Verkehrsanordnungen auf den entsprechenden Strassenabschnitten beurteilt wurde, auch\ndie weitere Anwohnerschaft bzw. die weiteren Vereinsmitglieder in den betroffenen Stadtkreisen. Der angefochtene Entscheid betrifft mitunter sogar\nein gegenüber einer einzelnen verkehrsbezogenen Hauptachse erheblich\nbedeutsameres Gebiet sowohl mit Hauptverkehrsachsen als auch mit\nStrassen von untergeordneter Bedeutung. Wie Vereinsmitglieder aus\nNachbargemeinden, welche die fraglichen Strassenabschnitte einigermassen regelmässig benützen, zu behandeln sind Mitglieder des Rekurrenten\nmit Wohnsitz im Postleitzahlbereich 8003 sowie in den weiteren Stadtkreisen der Stadt Zürich. Dass sich der Alltag der Bevölkerung in der Stadt Zürich nicht an den Kreisgrenzen orientiert bzw. die zurückgelegten Wege\nnicht an den Kreisgrenzen enden, ist notorisch. Angesichts der zentralen\nLage der behandelten Strassenabschnitte muss davon ausgegangen werden, dass die meisten Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt diese mit\neiner gewissen Regelmässigkeit frequentieren. Ob die Benutzung im Einzelnen als Fussgänger, Velofahrer oder mit Motorfahrzeugen erfolgt, ist einerlei. Mithin muss bezüglich der gesamten 7'350 in der Stadt Zürich\nwohnhaften Mitglieder des Rekurrenten von einer erhöhten Betroffenheit\nausgegangen werden. Angesichts des grossen Perimeters der Lärmsanierung und der Verkehrsanordnungen erübrigt sich die von der Rechtsprechung im Allgemeinen geforderte – noch weitergehende – Substantiierung\nder betroffenen Mitglieder (BRGE I Nr. 0023/2017 vom 10. Februar 2017,\nE. 2.4-2.5). Die Betroffenheit mit Bezug auf einzelne Strassenzüge ist nicht\nbesonders zu prüfen. Demgemäss kann offen bleiben, ob und inwieweit der\nRekurrent bezüglich Lärmsanierung oder Verkehrsanordnungen auf einzelnen Strassenzügen legitimiert wäre.\n\n1.4.\nDer Rekurrent ist zur Erhebung einer egoistischen Verbandsbeschwerde\nlegitimiert. Da auch die weiteren Voraussetzungen zur Rekurserhebung\nvorliegen, ist auf den Rekurs einzutreten.\n\n2.\nEs wird die Durchführung eines Augenscheins beantragt (vgl. § 7 VRG).\nDas Baurekursgericht hat unbesehen von Parteianträgen nur dann einen\nAugenschein durchzuführen, wenn die Verhältnisse vor Ort zwar entscheid-\n\n"}