{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-03-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0030-2019_2019-03-15.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0030-2019_vom_15._maerz_2019.pdf", "Checksum": "4881d06c1c98d2a62e3fb7709f7f78a3"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["BRGE I Nr. 0030/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 15.03.2019 BRGE I Nr. 0030/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 15.03.2019 BRGE I Nr. 0030/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 15.03.2019 BRGE I Nr. 0030/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmsanierung Strassen. Kreise 1, 4 und 5 in Zürich. Rückweisung an die Stadt zur zusätzlichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. | Mit Beschluss vom 24. August 2018 setzte der Stadtrat von Zürich das Strassenbauprojekt Lärmsanierung Kreise 1, 4 und 5 fest und gewährte dabei umfangreiche Sanierungserleichterungen. Gegen diesen Entscheid erhob die VCS-Sektion Zürich Rekurs an das Baurekursgericht mit dem Hauptantrag, auf den betroffenen Strassenabschnitten sei die Lärmsanierung mit Massnahmen an der Quelle (Geschwindigkeitsreduktionen; Tempo 30) vorzusehen. Der Rekurs war allerdings bereits deshalb gutzuheissen, weil im akustischen Projekt Innenstadt (AkP), auf welchem die Lärmsanierung basiert, auf eine Darlegung der Anzahl Betroffenen pro Strassenabschnitt zu Unrecht verzichtet worden war. Mit diesem zentralen Element der Interessenabwägung werden die Unterlagen des Lärmsanierungsprojekts zu ergänzen sein. Zudem wird für die Ermittlung der Beurteilungspegel auf das vom Bundesgericht als massgeblich definierte Programm der Eidgenössischen Materialprüfungs-und Forschungsanstalt (EMPA) \"Son Road\" abzustellen sein."}], "ScrapyJob": "446973/69/2001", "Zeit UTC": "18.02.2026 23:00:51", "Checksum": "912d3b2d2f77ba73f6638095a7384f4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 15.03.2019 BRGE I Nr. 0030/2019\nRegeste:\nLärmsanierung Strassen. Kreise 1, 4 und 5 in Zürich. Rückweisung an die Stadt zur zusätzlichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. | Mit Beschluss vom 24. August 2018 setzte der Stadtrat von Zürich das Strassenbauprojekt Lärmsanierung Kreise 1, 4 und 5 fest und gewährte dabei umfangreiche Sanierungserleichterungen. Gegen diesen Entscheid erhob die VCS-Sektion Zürich Rekurs an das Baurekursgericht mit dem Hauptantrag, auf den betroffenen Strassenabschnitten sei die Lärmsanierung mit Massnahmen an der Quelle (Geschwindigkeitsreduktionen; Tempo 30) vorzusehen. Der Rekurs war allerdings bereits deshalb gutzuheissen, weil im akustischen Projekt Innenstadt (AkP), auf welchem die Lärmsanierung basiert, auf eine Darlegung der Anzahl Betroffenen pro Strassenabschnitt zu Unrecht verzichtet worden war. Mit diesem zentralen Element der Interessenabwägung werden die Unterlagen des Lärmsanierungsprojekts zu ergänzen sein. Zudem wird für die Ermittlung der Beurteilungspegel auf das vom Bundesgericht als massgeblich definierte Programm der Eidgenössischen Materialprüfungs-und Forschungsanstalt (EMPA) \"Son Road\" abzustellen sein.\n\nBei dem von der Vorinstanz durchgeführten Einspracheverfahren nach\nMassgabe von § 17 des Strassengesetzes (StrassG) handelt es sich dogmatisch nicht um ein Einspracheverfahren im Sinne von § 10a f. VRG, sondern vielmehr um ein gesetzlich besonders geregeltes Einwendungsverfahren (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014,\n§ 10a Rz. 25; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. Aufl.,\nZürich/St. Gallen 2014, § 19b Rz. 95 sowie Bertschi, § 21 Rz. 30). Zwar erklärt das Gesetz im Rahmen der Einsprache gemäss § 17 Abs. 1 Satz 2\nStrassG die Rekurs- und Beschwerdelegitimation gemäss VRG für massgeblich. Dergestalt vermag das von der Vorinstanz durchgeführte Einwendungsverfahren noch nicht zum (nicht-devolutiven) Rechtsmittel zu erheben. Eine im Einzelnen definierte Anordnung der Behörde geht dem Einspracheverfahren nach StrassG nicht voraus; ebensowenig trifft den Einsprecher (Einwender) eine Fortsetzungslast oder – wie nachfolgend zu erläutern sein wird – eine Pflicht zur Kostentragung. Beim Einwendungsverfahren handelt es sich um ein nichtstreitiges Verwaltungsverfahren, wel-\n\nR1S.2018.05105 Seite 8\nchem das Ziel einer breiten Beteiligung der Bevölkerung eigen ist\n(BGr 1C_266/2016 vom 14. Juni 2017, E. 2.4-2.7). Insoweit steht die \"Legitimationsprüfung\" gemäss § 17 Abs. 1 Satz 2 StrassG in Widerspruch zu\n§ 17 Abs. 2 Satz 1 StrassG, wonach mit der Einsprache alle Mängel des\nProjekts geltend gemacht werden können. Angesichts der Rechtsnatur des\nstrassenrechtlichen Einspracheverfahren als Einwendungsverfahren muss\nes genügen, wenn die Legitimation im Verfahren vor der Projektfestsetzungsbehörde kursorisch geprüft und im Fall einer gänzlich fehlenden Betroffenheit eine Behandlung der erhobenen Einwendungen – unbeschadet\nder Rechtsmittellegitimation des Einsprechers gegen den Projektfestsetzungsentscheid – unterbleiben kann. Daraus folgt, dass die bei Einleitung\ndes Einspracheverfahrens nach § 17 StrassG (noch) fehlende Ermächtigung des Rekurrenten zur Rechtsmittelerhebung dessen Legitimation im\nvorliegenden Verfahren nicht zu beeinflussen vermag. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag ein bloss formeller Mangel bezüglich\nder Beschwerdeberechtigung, soweit dieser bis zum Urteilszeitpunkt (nachträglich) entfallen ist bzw. die Prozessvoraussetzungen vorliegen, im verwaltungsrechtlichen Verfahren im Allgemeinen keinen wirksamen Einwand\nzu begründen (BGE 102 Ib 64, E. 2a). Bereits die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Legitimation des Rekurrenten – im Sinne von § 17\nAbs. 1 Satz 1 StrassG – bejaht. Nicht massgeblich ist, dass das Bundesgericht im bereits zitierten, den Rekurrenten betreffenden Entscheid\nBGr 1C_566/2017 vom 22. März 2018 die Legitimation des Rekurrenten zur\negoistischen Verbandsbeschwerde trotz der zwischenzeitlich erfolgten Statutenrevision per 19. Juli 2017 verneinte.\n\nNach dem Gesagten liegt mit Art. 2 Ziffer 2 der Statuten vom 19. Juli 2017\neine genügende statutarische Ermächtigung zur Wahrung der Interessen\nder Mitglieder des Rekurrenten vor. Der Rekursgegenstand und die vom\nRekurrenten gestellten Rekursanträge verhalten sich zu dessen Zwecksetzung in Art. 1 Ziffer 1 der Statuten ohne weiteres konform.\n\n1.3.\nZu untersuchen ist weiter die persönliche Betroffenheit der Mitglieder des\nRekurrenten. Der Rekurrent führt dazu an, dass die Sektion Zürich (mithin:\nder Rekurrent) im Kanton Zürich insgesamt über 22'700 Mitglieder verfüge;\nvon diesen hätten rund 7'350 Wohnsitz in der Stadt Zürich; von letzteren\nsodann mehr als 1'000 Wohnsitz in den betreffenden Stadtkreisen 1,4 und\n\nR1S.2018.05105 Seite 9\n5. Vom Rekurrenten eingereicht wird eine Mitgliederliste mit 943 Adressen\nvon Mitgliedern in den Stadtkreisen 1, 4 und 5 sowie aus dem adhärenten\nPostleitzahlbereich 8003. Hiervon wiederum werden 155 mit Wohnsitz in\neiner von der Strassenlärmsanierung konkret betroffenen Liegenschaft verortet und besonders hervorgehoben. Der Rekurrent illustriert sodann die\nBetroffenheit einiger Mitglieder in den erwähnten Kreisen bzw. im Postleitzahlbereich 8003 auf deren täglichem Arbeitsweg per Velo.\n\n"}