{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-03-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0030-2019_2019-03-15.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0030-2019_vom_15._maerz_2019.pdf", "Checksum": "4881d06c1c98d2a62e3fb7709f7f78a3"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["BRGE I Nr. 0030/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 15.03.2019 BRGE I Nr. 0030/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 15.03.2019 BRGE I Nr. 0030/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 15.03.2019 BRGE I Nr. 0030/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmsanierung Strassen. Kreise 1, 4 und 5 in Zürich. Rückweisung an die Stadt zur zusätzlichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. | Mit Beschluss vom 24. August 2018 setzte der Stadtrat von Zürich das Strassenbauprojekt Lärmsanierung Kreise 1, 4 und 5 fest und gewährte dabei umfangreiche Sanierungserleichterungen. Gegen diesen Entscheid erhob die VCS-Sektion Zürich Rekurs an das Baurekursgericht mit dem Hauptantrag, auf den betroffenen Strassenabschnitten sei die Lärmsanierung mit Massnahmen an der Quelle (Geschwindigkeitsreduktionen; Tempo 30) vorzusehen. Der Rekurs war allerdings bereits deshalb gutzuheissen, weil im akustischen Projekt Innenstadt (AkP), auf welchem die Lärmsanierung basiert, auf eine Darlegung der Anzahl Betroffenen pro Strassenabschnitt zu Unrecht verzichtet worden war. Mit diesem zentralen Element der Interessenabwägung werden die Unterlagen des Lärmsanierungsprojekts zu ergänzen sein. Zudem wird für die Ermittlung der Beurteilungspegel auf das vom Bundesgericht als massgeblich definierte Programm der Eidgenössischen Materialprüfungs-und Forschungsanstalt (EMPA) \"Son Road\" abzustellen sein."}], "ScrapyJob": "446973/69/2001", "Zeit UTC": "18.02.2026 23:00:51", "Checksum": "912d3b2d2f77ba73f6638095a7384f4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 15.03.2019 BRGE I Nr. 0030/2019\nRegeste:\nLärmsanierung Strassen. Kreise 1, 4 und 5 in Zürich. Rückweisung an die Stadt zur zusätzlichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. | Mit Beschluss vom 24. August 2018 setzte der Stadtrat von Zürich das Strassenbauprojekt Lärmsanierung Kreise 1, 4 und 5 fest und gewährte dabei umfangreiche Sanierungserleichterungen. Gegen diesen Entscheid erhob die VCS-Sektion Zürich Rekurs an das Baurekursgericht mit dem Hauptantrag, auf den betroffenen Strassenabschnitten sei die Lärmsanierung mit Massnahmen an der Quelle (Geschwindigkeitsreduktionen; Tempo 30) vorzusehen. Der Rekurs war allerdings bereits deshalb gutzuheissen, weil im akustischen Projekt Innenstadt (AkP), auf welchem die Lärmsanierung basiert, auf eine Darlegung der Anzahl Betroffenen pro Strassenabschnitt zu Unrecht verzichtet worden war. Mit diesem zentralen Element der Interessenabwägung werden die Unterlagen des Lärmsanierungsprojekts zu ergänzen sein. Zudem wird für die Ermittlung der Beurteilungspegel auf das vom Bundesgericht als massgeblich definierte Programm der Eidgenössischen Materialprüfungs-und Forschungsanstalt (EMPA) \"Son Road\" abzustellen sein.\n\nEin als juristische Person konstituierter Verband kann in diesem Rahmen\ninsbesondere zur Wahrung der eigenen Interessen den Rechtsmittelweg\nbeschreiten. Er kann aber auch – im eigenen Namen, aber gewissermassen stellvertretend – die persönlichen Interessen seiner Mitglieder geltend\nmachen, wenn es sich um solche handelt, die er nach seinen Statuten zu\nwahren hat, die der Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder\ngemeinsam sind und zu deren Geltendmachung durch Rekurs jedes dieser\nMitglieder befugt wäre (sogenannte egoistische Verbandsbeschwerde).\n\nR1S.2018.05105 Seite 6\nDiese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; sie sollen die sogenannte Popularbeschwerde ausschliessen. Die Rechtsmittellegitimation\nsteht daher auch nicht jedem Verband zu, der sich in allgemeiner Weise mit\ndem Gebiet befasst, in welchem die angefochtene Anordnung erlassen\nworden ist. Vielmehr muss ein enger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem statutarischen Zweck der Vereinigung und dem fraglichen\nSachgebiet bestehen. Der statutarische Zweck hat ferner einen Bezug zu\nden Beschwerdeinteressen der betroffenen Verbandsmitglieder aufzuweisen. Die Praxis akzeptiert etwa die Formulierung, dass der Verband die Interessen seiner Mitglieder im Rahmen des statutarischen Zwecks wahrt\nbzw. vertritt. Kann ein Verband hingegen nach seinen Statuten nur öffentliche Interessen oder solche der Allgemeinheit geltend machen, ist er zur\negoistischen Verbandsbeschwerde nicht befugt. Die Erfüllung der Legitimationsvoraussetzungen ist substantiiert darzulegen. Demzufolge hat die rekurrierende Vereinigung mit der Rekurseingabe ein vollständiges Mitgliederverzeichnis einzureichen und darzutun, welche Mitglieder aus welchen\nGründen legitimiert sein sollen (zum Ganzen VB.2017.00194 vom 24. August 2017, E. 2.1, mit Hinweisen; sowie Martin Bertschi, in: Kommentar\nVRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 21 Rz. 93 ff.).\n\n1.2.\nGemäss dem bis zum 19. Juli 2017 in Kraft stehenden Art. 2 Ziffer 1 der\nStatuten des Rekurrenten vom 1. Juni 2010 lautete der Zweck wie folgt:\n\"Zweck der Sektion Zürich ist die Förderung der Ziele des Zentralverbandes\ngemäss Art. 2 der Zentralstatuten im Gebiet des Kantons Zürich durch politische, publizistische, rechtliche und andere wirksame Aktionen und Vorstösse im Bereich des Verkehrs [..]\". Art. 2 Ziffer 1 der Statuten des\nVCS Verkehrs-Club der Schweiz (Zweckartikel) vom 27. Juni 2015 lautete\nwie folgt: \"Der Verkehrs-Club der Schweiz ist ein Verkehrs- und Umweltverband mit gemeinnützigem Charakter. Sein Ziel ist ein menschen-, um-\nwelt- und klimagerechtes Verkehrswesen [..]\". Damit bestand die Zwecksetzung des Rekurrenten in der Wahrnehmung öffentlicher Interessen und\nwar somit ideeller Natur; zur Erhebung einer egoistischen Verbandsbeschwerde im Namen seiner Mitglieder war der Rekurrent nicht berechtigt\n(BRGE I Nr. 0023/2017 vom 10. Februar 2017, E. 2.3, bestätigt mit\nVB.2017.00194 vom 24. August 2017, dieser bestätigt mit\nBGr 1C_566/2017 vom 22. März 2018).\n\nR1S.2018.05105 Seite 7\nMit Datum vom 19. Juli 2017 (Beschluss der Generalversammlung vom\n16. Mai 2017) sind für den Rekurrenten neue Statuten in Kraft getreten. Deren Zweckartikel sieht (neu) als Zweck – nebst dessen ideeller Umschreibung in Art. 2 Ziffer 1 – vor, dass der Rekurrent die Interessen und Rechte\nseiner Mitglieder im Rahmen der Zwecksetzung in Verfahren vor Behörden\nund Gerichten wahrt. Diese Formulierung genügt – wie bereits erwähnt –\nden von der Rechtsprechung an eine Ermächtigung zur ideellen Verbandsbeschwerde gestellten Voraussetzungen vollauf. Gegen das rekursgegenständliche Strassenprojekt \"Strassenlärmsanierung Kreise 1, 4 und 5\" wurde vom Rekurrenten indes bereits vor Inkrafttreten der neuen statutarischen Bestimmung, mithin nach der Publikation vom 18. November 2015\nim städtischen und am 20. November 2015 im kantonalen Amtsblatt und\nwährend der Dauer der öffentlichen Auflage, Einsprache erhoben. Der neue\nArt. 2 Ziffer 2 der Statuten des Rekurrenten ist folglich während der Dauer\ndes vorinstanzlichen Verfahrens in Kraft getreten. Für das vorliegende, per\n3. Oktober 2018 erhobene Rekursverfahren ist damit ohne weiteres auf die\ngeltende statutarische Bestimmung von Art. 2 Ziffer 2 der Statuten abzustellen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 55 sowie § 21 Rz. 7).\nZu fragen ist einzig danach, ob die anlässlich der Einspracheerhebung\n(noch) fehlende statutarische Ermächtigung zur Führung von Verfahren vor\nBehörden und Gerichten die Rekurslegitimation im vorliegenden Verfahren\nzu beeinträchtigen vermag.\n\n"}