{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2019-03-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0030-2019_2019-03-15.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0030-2019_vom_15._maerz_2019.pdf", "Checksum": "4881d06c1c98d2a62e3fb7709f7f78a3"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["BRGE I Nr. 0030/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 15.03.2019 BRGE I Nr. 0030/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 15.03.2019 BRGE I Nr. 0030/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 15.03.2019 BRGE I Nr. 0030/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmsanierung Strassen. Kreise 1, 4 und 5 in Zürich. Rückweisung an die Stadt zur zusätzlichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. | Mit Beschluss vom 24. August 2018 setzte der Stadtrat von Zürich das Strassenbauprojekt Lärmsanierung Kreise 1, 4 und 5 fest und gewährte dabei umfangreiche Sanierungserleichterungen. Gegen diesen Entscheid erhob die VCS-Sektion Zürich Rekurs an das Baurekursgericht mit dem Hauptantrag, auf den betroffenen Strassenabschnitten sei die Lärmsanierung mit Massnahmen an der Quelle (Geschwindigkeitsreduktionen; Tempo 30) vorzusehen. Der Rekurs war allerdings bereits deshalb gutzuheissen, weil im akustischen Projekt Innenstadt (AkP), auf welchem die Lärmsanierung basiert, auf eine Darlegung der Anzahl Betroffenen pro Strassenabschnitt zu Unrecht verzichtet worden war. Mit diesem zentralen Element der Interessenabwägung werden die Unterlagen des Lärmsanierungsprojekts zu ergänzen sein. Zudem wird für die Ermittlung der Beurteilungspegel auf das vom Bundesgericht als massgeblich definierte Programm der Eidgenössischen Materialprüfungs-und Forschungsanstalt (EMPA) \"Son Road\" abzustellen sein."}], "ScrapyJob": "446973/69/2001", "Zeit UTC": "18.02.2026 23:00:51", "Checksum": "912d3b2d2f77ba73f6638095a7384f4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 15.03.2019 BRGE I Nr. 0030/2019\nRegeste:\nLärmsanierung Strassen. Kreise 1, 4 und 5 in Zürich. Rückweisung an die Stadt zur zusätzlichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. | Mit Beschluss vom 24. August 2018 setzte der Stadtrat von Zürich das Strassenbauprojekt Lärmsanierung Kreise 1, 4 und 5 fest und gewährte dabei umfangreiche Sanierungserleichterungen. Gegen diesen Entscheid erhob die VCS-Sektion Zürich Rekurs an das Baurekursgericht mit dem Hauptantrag, auf den betroffenen Strassenabschnitten sei die Lärmsanierung mit Massnahmen an der Quelle (Geschwindigkeitsreduktionen; Tempo 30) vorzusehen. Der Rekurs war allerdings bereits deshalb gutzuheissen, weil im akustischen Projekt Innenstadt (AkP), auf welchem die Lärmsanierung basiert, auf eine Darlegung der Anzahl Betroffenen pro Strassenabschnitt zu Unrecht verzichtet worden war. Mit diesem zentralen Element der Interessenabwägung werden die Unterlagen des Lärmsanierungsprojekts zu ergänzen sein. Zudem wird für die Ermittlung der Beurteilungspegel auf das vom Bundesgericht als massgeblich definierte Programm der Eidgenössischen Materialprüfungs-und Forschungsanstalt (EMPA) \"Son Road\" abzustellen sein.\n\nB.\nGegen besagten Entscheid gelangte der VCS Verkehrs-Club der Schweiz,\nSektion Zürich, mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 fristgerecht an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und stellte die folgenden Rekursanträge:\n\n\" 1. Es seien folgende Dispositivziffern des angefochtene Beschlusses\nNr. 706 des Stadtrats vom 24. August 2018 aufzuheben:\n1.1. Dispositivziffer 4, soweit damit die Einsprache des Rekurrenten\nabgewiesen wird;\n1.2. Dispositivziffer 6 (hinsichtlich der Strassenabschnitte Badenerstrasse: Seebahnstrasse – Albisriederplatz, Stauffacherstrasse:\nAnkerstrasse – Feldstrasse [mit Tram], Stauffacherstrasse: Feldstrasse – Herman-Greulich-Strasse [ohne Tram] und Fabrikstrasse: Sihlquai – Limmatstrasse);\n1.3. Dispositivziffer 7;\n1.4. Dispositivziffer 9;\n1.5. Dispositivziffer 10 f.\n2. Es sei das Strassenprojekt \"Lärmsanierung Kreis 1, 4 und 5\" und das\nAkustische Projekt Innenstadt (Kreise 1, 4 und 5), Bericht mit Erleichterungsanträgen, Strassenabschnitte ohne Massnahmen auf dem\nAusbreitungsweg, November 2015, im Sinne der Erwägungen gemäss der nachfolgenden Begründung zur zusätzlichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Rekursgegnerin mit der Anweisung zurückzuweisen, die Strassenlärmsanierung vorwiegend mit\nMassnahmen an der Quelle (Temporeduktionen) umzusetzen und Erleichterungsanträge zur Ermöglichung von Ersatzmassnahmen nur\nnoch ausnahmsweise, mit konkreter Begründung im Einzelfall, zu beantragen.\n3. Es sei Dispositivziffer 8 insbesondere wie folgt zu ergänzen: \"Die\nDienstabteilung Verkehr wird beauftragt, die Temporeduktionen ge-\n\nR1S.2018.05105 Seite 4\nmäss Dispositiv-Ziffer IV.3.1.1 und IV.3.1.2 sowie Dispositiv-Ziffer\nIV.3.2 der Erwägungen vorzubereiten.\"\n4. Eventualiter sei insbesondere auf folgenden Strassenabschnitten die\nLärmsanierung primär mit Massnahmen an der Quelle (Geschwindigkeitsreduktionen) zu realisieren:\n4.1. Kreis 1:\nSelnaustrasse: Brandschenkestrasse – Sihlhölzlistrasse\n4.2. Kreis 4:\nBadenerstrasse: Seebahnstrasse – Albisriederplatz\nBadenerstrasse: Zweierplatz – Pflanzschulstrasse\nBadenerstrasse: Albisriederplatz – Herdernstrasse\nMilitärstrasse: Kanonengasse – Langstrasse\nStauffacherstrasse: Ernst-Nobs-Platz – Herman-Greulich-Strasse\n(nur Teilabschnitte Ankerstrasse – Feldstrasse [mit Tram] und\nFeldstrasse – Herman-Greulich-Strasse [ohne Tram])\nSowie subeventualiter auch:\nSchöneggstrasse: Langstrasse – Schöneggplatz\n4.3. Kreis 5:\nLimmatstrasse: Gasometerstrasse – Ottostrasse\nFabrikstrasse (Sihlquai – Limmatstrasse)\n5. Subeventualiter sei auf den Strassenabschnitten gemäss Rechtsbegehren Nr. 4 ein zeitlich begrenzter Versuch mit Tempo 30 ganztags\ndurchzuführen.\n6. Sub-subeventualiter sei auf den Strassenabschnitten gemäss Rechtsbegehren Nr. 4 Tempo 30 während der Nacht (von 22:00 Uhr bis 6:00\nUhr) festzusetzen.\n7. Es sei Dispositivziffer 10 des angefochtenen Beschlusses unabhängig\nvom Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache dahingehend zu ändern, dass die dem Einsprechenden I, also dem Rekurrenten, auferlegten Verfahrenskosten auf die Stadtkasse zu nehmen sind.\n8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin.\"\n\nC.\nMit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2018 wurde vom Rekurseingang\nVormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet.\n\nR1S.2018.05105 Seite 5\nD.\nDie Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 6. November 2018 die\nvollumfängliche Abweisung des Rekurses; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurrenten.\n\nE.\nMit Replik vom 4. Dezember 2018 hielt der Rekurrent an den mit Rekurs\ngestellten Anträgen im Wesentlichen fest; unter Rückzug des Antrags gemäss Ziffer 3 des Rekursbegehrens (betreffend Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Entscheids). Die Vorinstanz duplizierte per 7. Januar 2019 mit\nunveränderten Anträgen.\n\nF.\nAuf entsprechenden Antrag hin wurde dem Rekurrenten mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2019 Frist zur Triplik angesetzt. Diese datiert vom\n6. Februar 2019. Die Vorinstanz liess sich nicht weiter vernehmen.\n\nEs kommt in Betracht:\n\n1.1.\nGemäss § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) ist zum\nRekurs legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und\nein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung oder Änderung hat.\n\n"}