Im Ergebnis erweist sich die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Wohnanteils im vorliegenden Fall als gerechtfertigt. Die rein hypothetische Möglichkeit einer Wohnanteilsübertragung, bei der keine Ausnahmebewilligung mehr nötig wäre, ändert daran nichts. (…) 4. Zusammengefasst ist der Rekurs abzuweisen.