Somit ist in Zukunft wohl nicht mit einer Vielzahl von Ausnahmebewilligungen zu rechnen. Sollte sich jedoch herausstellen, dass inskünftig dennoch in erheblichem Ausmass Ausnahmebewilligungen für Betlokale und ähnliche Einrichtungen erforderlich werden, so hätte eine Änderung über die planungsrechtlichen Institute – im vorliegenden Fall eine Anpassung der BZO – zu erfolgen (VB.2011.00531, E. 4.2. = BEZ 2012 Nr. 20, und die entsprechend erlassene Bestimmung von Art. 40 Abs. 4bis BZO Zürich, wonach zugunsten von Kinderbetreuungseinrichtungen sowie für Kindergärten unabhängig von der geltenden Wohnanteilspflicht der Wohnanteil unbeschränkt herabgesetzt werden darf).