Wenn für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle stets eine Ausnahmebewilligung gemäss § 220 Abs. 1 PBG erteilt wird, stellt sich die Frage nach einer faktischen Missachtung der gesetzlichen Ordnung. Der Bedarf an zusätzlichen Lokalen für kleinere Religionsgemeinschaften, namentlich die jüdische, ist indes naturgemäss eher gering. Somit ist in Zukunft wohl nicht mit einer Vielzahl von Ausnahmebewilligungen zu rechnen.