Ein Nachbar darf durch Ausnahmebewilligungen von Vorschriften, die auch ihn schützen, nicht unzumutbar benachteiligt werden (§ 220 Abs. 3 PBG). Weil der Wohnanteilsvorschrift keine nachbarschützende Funktion zukommt und die vorliegend fragliche Nutzung – wie erwähnt – in der Quartiererhaltungszone grundsätzlich zulässig ist, entfällt die Prüfung der Zumutbarkeit als Voraussetzung für die Erteilung der Ausnahmebewilligung. Insbesondere ist an dieser Stelle die Zumutbarkeit der vom Rekurrenten beanstandeten Lärmimmissionen nicht zu beurteilen.