Im Gegenteil unterstützen sie deren Verwirklichung, indem die vorgesehene Nutzung dem Zonenzweck des Wohnens dient und die Attraktivität des Quartiers für die ansässige jüdische Bevölkerung steigert. Die Ausnahmebewilligung verstösst daher nicht gegen Sinn und Zweck der Wohnanteilsvorschriften. Auch ein Verstoss gegen andere öffentliche Interessen ist nicht ersichtlich.