bekannten Gründen auf einen Standort in Gehdistanz zu ihrem Wohnort angewiesen sind. Durch Wohnanteilsvorschriften soll die Verödung der Innenstadt bekämpft sowie die Durchmischung von Arbeits- und Wohnplätzen und die Erhaltung von günstigem Wohnraum gefördert werden (VGr, 18. November 2009, VB.2009.00324, E. 5.5). Diesen öffentlichen Interessen laufen die hier zu beurteilenden Gebetsträume offenkundig nicht zuwider. Im Gegenteil unterstützen sie deren Verwirklichung, indem die vorgesehene Nutzung dem Zonenzweck des Wohnens dient und die Attraktivität des Quartiers für die ansässige jüdische Bevölkerung steigert.