3.4.2 Vorab ist festzuhalten, dass ein (teilweise) Kultuszwecken oder einer religiösen Gemeinschaft als Versammlungslokal dienendes Gebäude wie das vorliegend streitbetroffene in der Quartiererhaltungszone, in der die Wohnnutzung im Vordergrund steht, grundsätzlich zulässig ist. Die Zonenkonformität ist gegeben, weil die fragliche Nutzung dem Wohnen im Sinne der kantonalen Bestimmung von § 52 Abs. 1 PBG zugerechnet werden kann (VGr, 31. Januar 2002, VB.2001.00277, E. 4). Nicht eingehalten ist dagegen der im kommunalen Zonenplan vorgeschriebene Wohnanteil von 80 Prozent.