Hinzu komme, dass die Wohnanteilsunterschreitung auch durch eine Wohnanteilsübertragung von einem Nachbargrundstück ausgeglichen werden könne, was auflageweise verlangt werden könne. Sodann werde er (der Rekurrent) durch die massive Wohnanteilsunterschreitung unzumutbar benachteiligt, weil sich die dadurch ermöglichte Nutzung gerade deutlich störender auf die Umgebung auswirke als eine gewöhnliche Wohnnutzung. Der Anbau führe zu einem erhöhten Personenverkehr unmittelbar vor seiner Liegenschaft. Die Gebetsräume würden Platz für mehr als 60 Personen bieten, weshalb mit einer erheblichen Lärmmehrbelastung zu rechnen sei.