3.1 Der Rekurrent macht zunächst geltend, mit dem Bauvorhaben werde der minimale Wohnanteil von 80 Prozent unterschritten. Die dafür erteilte Ausnahmebewilligung sei nicht rechtmässig. Im Umstand, dass die Räume zur Pflege der religiösen Gemeinschaft dienen sollen, würden keine besonderen Verhältnisse im Sinne von § 220 Abs. 1 PBG liegen. Dies könne bei jedem beliebigen Grundstück geltend gemacht werden. Hinzu komme, dass die Wohnanteilsunterschreitung auch durch eine Wohnanteilsübertragung von einem Nachbargrundstück ausgeglichen werden könne, was auflageweise verlangt werden könne.