{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2016-01-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0025-2016_2016-01-22.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0025_2016_367.pdf", "Checksum": "f947bbc7c4bc4d26e10793e017c390ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0025/2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 22.01.2016 BRGE I Nr. 0025/2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 22.01.2016 BRGE I Nr. 0025/2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 22.01.2016 BRGE I Nr. 0025/2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zonenkonformität. Wohnanteilsvorschriften. Ausnahmebewilligung für deren Unterschreitung. Kultuszwecken bzw. Versammlungen einer religiösen Gemeinschaft dienende Räume."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:06:57", "Checksum": "6f444c5bd26d79475522d0665ecb0596", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 22.01.2016 BRGE I Nr. 0025/2016\nRegeste:\nZonenkonformität. Wohnanteilsvorschriften. Ausnahmebewilligung für deren Unterschreitung. Kultuszwecken bzw. Versammlungen einer religiösen Gemeinschaft dienende Räume.\n\n Wie der geltende Zonenplan zeigt, wurden kirchliche Grundstücke in der\nRegel den Wohnzonen zugewiesen und wurde der Wohnanteil für die\nbetreffenden Parzellen mit 0 Prozent festgesetzt. Diese Behandlung wurde den\nseit jeher kirchlich genutzten Liegenschaften der in Zürich seit langem\nverankerten und weit verbreiteten Religionsgemeinschaften, das heisst insbesondere den Kultusstätten der so genannten Landeskirchen (§ 1 Kirchengesetz\n[KiG]) zuteil. Stätten kleinerer Religionsgemeinschaften oder von solchen,\nwelche erst durch die Migrationsbewegungen der neueren Zeit hierzulande zu\ngrösserer Bedeutung gelangten, sind planerisch nicht in der gleichen Weise\nerfasst. Insofern liegen besondere Verhältnisse vor und ist die Erteilung von\nAusnahmebewilligungen aus Gründen der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 2 der\nBundesverfassung [BV]) und der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV)\ngeboten. Die besonderen Verhältnisse ergeben sich im vorliegenden Fall auch\ndaraus, dass die Besucher der streitbetroffenen Gebetsräume aus allgemein\n- 3-\n\nbekannten Gründen auf einen Standort in Gehdistanz zu ihrem Wohnort\nangewiesen sind.\n\nDurch Wohnanteilsvorschriften soll die Verödung der Innenstadt bekämpft\nsowie die Durchmischung von Arbeits- und Wohnplätzen und die Erhaltung von\ngünstigem Wohnraum gefördert werden (VGr, 18. November 2009,\nVB.2009.00324, E. 5.5). Diesen öffentlichen Interessen laufen die hier zu\nbeurteilenden Gebetsträume offenkundig nicht zuwider. Im Gegenteil unterstützen sie deren Verwirklichung, indem die vorgesehene Nutzung dem\nZonenzweck des Wohnens dient und die Attraktivität des Quartiers für die\nansässige jüdische Bevölkerung steigert. Die Ausnahmebewilligung verstösst\ndaher nicht gegen Sinn und Zweck der Wohnanteilsvorschriften. Auch ein\nVerstoss gegen andere öffentliche Interessen ist nicht ersichtlich.\n\nEin Nachbar darf durch Ausnahmebewilligungen von Vorschriften, die auch\nihn schützen, nicht unzumutbar benachteiligt werden (§ 220 Abs. 3 PBG). Weil\nder Wohnanteilsvorschrift keine nachbarschützende Funktion zukommt und die\nvorliegend fragliche Nutzung – wie erwähnt – in der Quartiererhaltungszone\ngrundsätzlich zulässig ist, entfällt die Prüfung der Zumutbarkeit als\nVoraussetzung für die Erteilung der Ausnahmebewilligung. Insbesondere ist an\ndieser Stelle die Zumutbarkeit der vom Rekurrenten beanstandeten Lärmimmissionen nicht zu beurteilen.\n\nWenn für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle stets eine Ausnahmebewilligung gemäss § 220 Abs. 1 PBG erteilt wird, stellt sich die Frage nach\neiner faktischen Missachtung der gesetzlichen Ordnung. Der Bedarf an\nzusätzlichen Lokalen für kleinere Religionsgemeinschaften, namentlich die\njüdische, ist indes naturgemäss eher gering. Somit ist in Zukunft wohl nicht mit\neiner Vielzahl von Ausnahmebewilligungen zu rechnen. Sollte sich jedoch\nherausstellen, dass inskünftig dennoch in erheblichem Ausmass Ausnahmebewilligungen für Betlokale und ähnliche Einrichtungen erforderlich werden, so\nhätte eine Änderung über die planungsrechtlichen Institute – im vorliegenden\nFall eine Anpassung der BZO – zu erfolgen (VB.2011.00531, E. 4.2. = BEZ\n2012 Nr. 20, und die entsprechend erlassene Bestimmung von Art. 40 Abs. 4bis\nBZO Zürich, wonach zugunsten von Kinderbetreuungseinrichtungen sowie für\nKindergärten unabhängig von der geltenden Wohnanteilspflicht der Wohnanteil\nunbeschränkt herabgesetzt werden darf).\n\nIm Ergebnis erweist sich die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung\ndes Wohnanteils im vorliegenden Fall als gerechtfertigt. Die rein hypothetische\nMöglichkeit einer Wohnanteilsübertragung, bei der keine Ausnahmebewilligung\nmehr nötig wäre, ändert daran nichts. (…)\n\n4. Zusammengefasst ist der Rekurs abzuweisen.\n"}