{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2016-01-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0025-2016_2016-01-22.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0025_2016_367.pdf", "Checksum": "f947bbc7c4bc4d26e10793e017c390ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0025/2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 22.01.2016 BRGE I Nr. 0025/2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 22.01.2016 BRGE I Nr. 0025/2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 22.01.2016 BRGE I Nr. 0025/2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zonenkonformität. Wohnanteilsvorschriften. Ausnahmebewilligung für deren Unterschreitung. Kultuszwecken bzw. Versammlungen einer religiösen Gemeinschaft dienende Räume."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:06:57", "Checksum": "6f444c5bd26d79475522d0665ecb0596", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 22.01.2016 BRGE I Nr. 0025/2016\nRegeste:\nZonenkonformität. Wohnanteilsvorschriften. Ausnahmebewilligung für deren Unterschreitung. Kultuszwecken bzw. Versammlungen einer religiösen Gemeinschaft dienende Räume.\n\nBRGE I Nr. 0025/2016 vom 22. Januar 2016 in BEZ 2016 Nr. 11\n\n2. Das Baugrundstück Kat.-Nr. WD110 liegt in der Quartiererhaltungszone\nQ I, Empfindlichkeitsstufe III, gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich.\nDas bestehende Gebäude soll gegen das rekurrentische Grundstück hin mit\neinem dreigeschossigen Anbau erweitert werden, dessen Dach der Wohnung\nim 3. Obergeschoss als Terrasse dienen soll. Anstelle des Restaurants im\nErdgeschoss soll ein jüdischer Gebetssaal und anstelle einer Wohnung im 1.\nObergeschoss ein weiterer Gebetssaal und ein Esssaal eingerichtet werden. Im\nKellergeschoss ist ein Bad (Mikwe) geplant und das Dachgeschoss soll zu\nWohnräumen ausgebaut werden. Weitere Umbauten betreffen den Einbau\neines Lifts und Grundrissänderungen der Wohnungen im 2. und 3. Obergeschoss.\n\n3.1 Der Rekurrent macht zunächst geltend, mit dem Bauvorhaben werde\nder minimale Wohnanteil von 80 Prozent unterschritten. Die dafür erteilte\nAusnahmebewilligung sei nicht rechtmässig. Im Umstand, dass die Räume zur\nPflege der religiösen Gemeinschaft dienen sollen, würden keine besonderen\nVerhältnisse im Sinne von § 220 Abs. 1 PBG liegen. Dies könne bei jedem\nbeliebigen Grundstück geltend gemacht werden. Hinzu komme, dass die\nWohnanteilsunterschreitung auch durch eine Wohnanteilsübertragung von\neinem Nachbargrundstück ausgeglichen werden könne, was auflageweise\nverlangt werden könne. Sodann werde er (der Rekurrent) durch die massive\nWohnanteilsunterschreitung unzumutbar benachteiligt, weil sich die dadurch\nermöglichte Nutzung gerade deutlich störender auf die Umgebung auswirke als\neine gewöhnliche Wohnnutzung. Der Anbau führe zu einem erhöhten\nPersonenverkehr unmittelbar vor seiner Liegenschaft. Die Gebetsräume würden\nPlatz für mehr als 60 Personen bieten, weshalb mit einer erheblichen\nLärmmehrbelastung zu rechnen sei. Zu den gemeinsamen Gebetszeiten dürfte\neine grosse Anzahl Personen gleichzeitig beim Eingang eintreffen, der sich im\nneuen Anbau und damit unmittelbar an der Grenze zum rekurrentischen\nGrundstück befinde. Schon der bestehende Betrieb der Synagoge habe in der\nVergangenheit zu Lärmklagen der Mieter des Rekurrenten geführt, weil\nBesucher beim Verlassen der Synagoge oft Lärm verursachen würden.\nInsbesondere sei störend, dass sich die Gläubigen nach dem Gottesdienst auf\nder Strasse vor dem Ausgang sammeln und sich lautstark unterhalten würden.\n(…)\n\n3.4.1 Gemäss § 220 PBG ist von Bauvorschriften im Einzelfall zu befreien,\nwenn besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die Durchsetzung der\nVorschriften unverhältnismässig erscheint (Abs. 1). Ausnahmebewilligungen\ndürfen nicht gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift verstossen, von der sie\nbefreien, und auch sonst keine öffentlichen Interessen verletzen, es sei denn,\nes würde die Erfüllung einer dem Gemeinwesen gesetzlich obliegenden\nAufgabe verunmöglicht oder übermässig erschwert (Abs. 2). Ein Nachbar darf\ndurch Ausnahmebewilligungen von Vorschriften, die auch ihn schützen, nicht\nunzumutbar benachteiligt werden; Ausnahmebewilligungen dürfen jedoch nicht\nvon der Zustimmung des Nachbarn abhängig gemacht werden (Abs. 3).\n- 2-\n\nDie Erteilung eines Dispenses setzt das Vorliegen «besonderer\nVerhältnisse» voraus. Darunter sind Situationen zu verstehen, die wesentlich\nvon den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, welche der Gesetzgeber im\nAuge gehabt hat. Es handelt sich um Sachverhalte, die der Gesetzgeber bei\nrichtiger Voraussicht anders normiert hätte, sodass ihnen die Allgemeinordnung\nnicht mehr gerecht zu werden vermag. Besondere Verhältnisse können\nnamentlich in der Topographie, Form oder Lage des Baugrundstückes liegen.\n\nLassen sich die Überlegungen, die für die Begründung einer\nAusnahmebewilligung angeführt werden, für eine Vielzahl von Fällen anstellen,\nso besteht keine Ausnahmesituation. Entsprechende Dispense zielen auf eine\nÄnderung der gesetzlichen Ordnung ab und sind daher unzulässig. Keinen\nAusnahmegrund bildet in der Regel der Umstand, dass die aus der\nAllgemeinordnung folgende Ablehnung der Baubewilligung für den Gesuchsteller Härten, Unbilligkeiten oder auch nur Unzulänglichkeiten mit sich bringt.\nPersönliche Verhältnisse und Anliegen vermögen regelmässig keine\nDispenssituation zu begründen. Schliesslich darf selbst beim Vorliegen\nbesonderer Verhältnisse keine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn\nnegative Dispensvoraussetzungen (Abs. 2 und 3) erfüllt sind.\n\nWas unter besonderen Verhältnissen und unter den negativen Dispensvoraussetzungen zu verstehen ist, regelt das kantonale Recht abschliessend,\nweshalb vorinstanzliche Entscheide in diesen Punkten von der Rekursinstanz\nfrei überprüft werden können. Durch welche Abweichungen vom Gesetz einer\nAusnahmesituation Rechnung zu tragen ist, stellt demgegenüber einen\nErmessensentscheid der Gemeinde dar.\n\n3.4.2 Vorab ist festzuhalten, dass ein (teilweise) Kultuszwecken oder einer\nreligiösen Gemeinschaft als Versammlungslokal dienendes Gebäude wie das\nvorliegend streitbetroffene in der Quartiererhaltungszone, in der die\nWohnnutzung im Vordergrund steht, grundsätzlich zulässig ist. Die Zonenkonformität ist gegeben, weil die fragliche Nutzung dem Wohnen im Sinne der\nkantonalen Bestimmung von § 52 Abs. 1 PBG zugerechnet werden kann (VGr,\n31. Januar 2002, VB.2001.00277, E. 4). Nicht eingehalten ist dagegen der im\nkommunalen Zonenplan vorgeschriebene Wohnanteil von 80 Prozent.\n\n"}