R1L.2019.00030 Seite 10 Einer nicht durch einen Rechtsbeistand vertretenen Partei entstehen im Allgemeinen keine Rechtsverfolgungskosten, die zu entschädigen wären. Eine Umtriebsentschädigung ist ihr demnach nur dann zuzusprechen, wenn die Grenzen des im Verwaltungsrechtspflegeverfahren Üblichen und Zumutbaren durch anderweitigen Aufwand deutlich überschritten wurden. In der Regel ist das Vorliegen eines solchen Aufwandes zu verneinen, so auch vorliegend in Bezug auf die grundsätzlich mehrheitlich obsiegenden Rekurrierenden. Der mehrheitlich unterliegenden Rekursgegnerschaft kommt von vornherein keine Umtriebsentschädigung zu. R1L.2019.00030 Seite 11