R1L.2019.00030 Seite 9 9. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung des Rekurses in Bezug auf die zulässige Anzahl Hunde anzupassen und im Übrigen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 10. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten zu je einem Drittel den solidarisch haftenden Rekurrierenden, dem Gemeinderat X sowie der privaten Rekursgegnerin aufzuerlegen (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]).