8. In Bezug auf die Einordnung und Gestaltung der für die Hundehaltung erstellten Bauten und Anlagen hat die Vorinstanz in Dispositiv-Ziff. 1.2 des angefochtenen Beschlusses Auflagen statuiert. Inwiefern diese nicht genügen und einzig der Rückbau den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen vermöge, legen die Rekurrierenden nicht substanziiert dar. Auf diesen Punkt ist somit mangels Begründung nicht einzutreten.