7. Mit dieser Massnahme sollten sich auch die geltend gemachten Geruchsimmissionen wesentlich reduzieren, zumal davon auszugehen ist, dass die private Rekursgegnerin die von ihr akzeptierte Auflage "im Zusammenhang mit der Hundehaltung sämtliche Bauten und Anlagen samt dem entsprechenden Auslauf regelmässig von Kot und dergleichen zu säubern sowie den Oberboden des Hundeauslaufs zu verbessern resp. zu erneuern, damit in lufthygienischer Hinsicht stets ein ordnungsgemässer Zustand herrscht," einwandfrei erfüllen wird (Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 3).